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Steuer & Recht
Die 7. Kammer gibt mit Urteilen vom 30.04.2013 zwei Klagen von ambulanten Straßenhändlern gegen die Landeshauptstadt Hannover teilweise statt.
Ambulanter Straßenhandel (Pingeln) ist der Handel, welcher im Umherziehen und Umherfahren zu Fuß, auf dem Fahrrad oder per Kraftfahrzeug ausgeübt wird, wobei das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen darf.
Der Kläger in dem Verfahren 7 A 498/13 betreibt Straßenhandel mit Getränken, Lebensmitteln und Süßwaren, der Kläger in dem Verfahren 7 A 2097/13 mit Fanartikeln und Getränken. Beiden erteilte die beklagte Landeshauptstadt Hannover für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Erlaubnisse gelten für das gesamte Stadtgebiet der Beklagten außerhalb der Innenstadt und mit Ausnahme der Lister Meile und der Fußgängerzone der Limmer Straße. Der Bereich der Innenstadt, in dem das Pingeln nicht erlaubt ist, ist durch eine Anlage zu jedem Bescheid zeichnerisch dargestellt. Sie umfasst unter anderem den Bereich um das Landes- und das Sprengel-Museum sowie die Bruchmeisterallee und die Waterloostraße. Den Erlaubnissen ist unter anderem die Auflage beigefügt, nach der die Erlaubnisinhaber zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu wahren haben. Mit dieser Regelung hat die Stadtverwaltung den Wortlaut einer Bestimmung ihrer Sondernutzungssatzung in diese Bescheide übernommen und um die Schulstandorte erweitert.
Die Klage gegen diese 250 m-Sperrzone hat Erfolg. Diese Bestimmung ist nach Auffassung der Kammer straßenrechtlich unzulässig, soweit mit ihr nach dem Willen der Landeshauptstadt der Schutz der Veranstaltungs- und Marktteilnehmer vor Konkurrenz durch die Pingler bewirkt werden soll. Im Übrigen ist die Regelung in diesem Umfang auch nicht erforderlich und erweist sich darüber hinaus als unverhältnismäßig. Zur Wahrung einer Abgrenzung zwischen verschiedenen Sondernutzungen des Straßenraums ist keine 250 m -Bannmeile notwendig.
Die Kläger können jedoch nicht beanspruchen, dass ihnen die Stadt den ambulanten Straßenhandel auch in dem durch ihre Satzung geschützten Innenstadtbereich erlaubt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass weder das Grundgesetz noch das Straßenrecht einen - uneingeschränkten bzw. nicht einschränkbaren - Anspruch des Straßenhändlers auf Sondernutzung aller Straßen einer Stadt zum ambulanten Handel vermittelt. Vielmehr steht es im Ermessen der Landeshauptstadt, bestimmte Bereiche für das Pingeln zu sperren. Die Erwägungen der Landeshauptstadt, dass die städtebauliche Besonderheit der Gartendenkmale bzw. des Ensembles Rathaus, Maschpark, Landesmuseum sowie Sprengel-Museum schützenswert seien und dieses Erscheinungsbild im Zusammenhang insbesondere mit Großveranstaltungen in der AWD-Arena durch einen unattraktiven ambulanten Handel (überwiegend Alkoholverkauf) im Bereich des Landesmuseums sowie des Sprengel-Museums stark beeinträchtigt werde, tragen nach Auffassung der Kammer das Pingel-Verbot. Die gleichen Erwägungen gelten für den Bereich Bruchmeisterallee und Waterloostraße mit dem Justizministerium, der Finanzbehörden sowie dem Polizeipräsidium, der Landesbibliothek und der Internationalen Schule.
Soweit den Klagen stattgegeben worden ist, hat die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
VG Hannover, Urteile 7 A 498/13 und 7 A 2097/13 vom 30.04.2013
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