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Steuer & Recht
Ohne Erfolg klagte ein Oberschenkelamputierter, der aufgrund von Behinderungen im Bereich beider Arme ständig auf zwei Unterstützen angewiesen ist, auf die Erteilung des Merkzeichens "aG". Dieses ist Voraussetzung für eine Sonderparkberechtigung und setzt eine außergewöhnliche Gehbehinderung voraus. Man darf also nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung kurze Wegstrecken außerhalb des Autos zurücklegen können. Ein Gehvermögen von 100 m ohne wesentliche Pausen reiche nach Auffassung der Richter dafür nicht aus. Das gelte auch, wenn die Autotür behinderungsbedingt zum Aussteigen voll geöffnet werden müsse. Denn die Sonderparkberechtigung diene nicht der Erleichterung des Ein- und Aussteigens, sondern solle schwerstbehinderte Menschen möglichst nah an ihr Ziel fahren lassen.
Hintergrund
Anspruchsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ist § 69 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil L 7 SB 29/10 vom 25.09.2012
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