Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die sog. Health‐Claims‐Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung sog. nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen, u.a. auch in allgemeinen Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen gemacht werden. Eine gesundheitsbezogene Angabe" ist eine solche, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Auswirkungen auf den Gesundheitszustand haben kann. Wann eine gesundheitsbezogene Angabe in vorgenanntem Sinne vorliegt ist nicht unumstritten. Teile der Literatur (Meisterernst, WRP 2010, 481, 485) vertreten hier die Auffassung, dass solche Bezeichnungen, bei denen aus der Sicht des Verbrauchers die Erwartung einer positiven Auswirkung auf die Gesundheit mitschwinge, nicht als gesundheitsbezogene Angaben einzuordnen seien. „Haribo mach Kinder froh" - könnte sonst schnell als eine solche Aussage qualifiziert werden. Die Rechtsprechung tastet sich hier langsam voran.
Nun hat es den Rotbäckchen-Saft getroffen, der nach Ansicht des Landgerichts (LG) Koblenz nicht mehr mit dem Attribut „lernstark" beworben werden darf (Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2013,16 O 172/12). Die Marke, die das blonde Mädchen mit den roten Bäckchen und dem blauen Kopftuch bereits sei Anfang der 1950er Jahre zeigt, wird erst seit Kurzem wieder in breitflächigen Werbeaktionen auch im Fernsehen beworben (http://www.rotbaeckchen.de/interaktiv/filme/aktueller_fernsehspot). Auf der Internetseite des Markeninhabers heißt es: „Um den blassen Kindern der Nachkriegszeit einen gesunden und stärkenden Saft zu bieten, entwickelten sie den ersten Kindersaft der Nation zur optimalen Versorgung mit Vitaminen und Mineralien. Seitdem vertrauen Generationen von Müttern der „magischen Formel" des wertvollen Kindersaftes. Sehr schnell wurde die Marke Rotbäckchen zum Ausdruck liebevoller Erziehung und einfühlsamer Fürsorge. Auch heute noch ist der gesunde Kindersaft fester Bestandteil des Familienlebens. Denn mit den gesunden Produkten von Rotbäckchen wissen Eltern, dass sie ihren Kindern „Das Beste weitergeben"!"
Bewertung:
Mit dieser Aussage dürfte nunmehr Schluss sein, setzt sich das Urteil des LG Koblenz im Ergebnis durch. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der HCVO ist das Urteil wohl kaum zu beanstanden, werden die vermeintlich gesundheitsbezogenen Angaben hier doch sehr in den Vordergrund gerückt, gleichwohl: Setzt der heutige Durchschnittsverbraucher einen Fruchtsaft mit einem „Lern-Drink" gleich und schreibt ihn allein wegen einer Werbeaussage eine besondere anregende und stimulierende Wirkung, die über die normale Wirkung gesunder Ernährung hinausgeht zu? Dies scheint jedenfalls nicht zwingend. Werbende sollten gleichwohl mit solchen Aussagen vorsichtig umgehen. Gleiches gilt für Markenanmeldungen, die gesundheitsbezogene Angaben enthalten.
Mit Blick auf Markenneuanmeldungen wird zu überlegen sein, ob die Bestimmungen der HCVO bereits im Eintragungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen sind und ob die HCVO insoweit Sperrwirkung entfalten kann. Nach Ansicht des OLG Hamm verstieß die Bezeichnung „Energy + Vodka" gegen Art. 4 Abs. 3 S. 2 HCVO. Hiernach dürfen auf Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol keine nährwertbezogenen Angaben enthalten sein. Angenommen, die hieraus gezogene Wertung des OLG träfe zu: Dürfte eine entsprechende Marke gleichwohl im Markenregister eingetragen sein? Ein Blick in das Markenregister beantwortet die Frage nur oberflächlich: In der Tat sind hier gleich zwei ähnliche Marken, nämlich die EM‐Wortmarke „I‐drink Energy + Vodka" (009812678) sowie die IR‐Wort‐ /Bildmarke „Energy Vodka" (1076989)" zur Anmeldung gebracht und bereits im Register veröffentlicht worden. Eine weitere EM‐Wort‐/Bildmarke „I‐drink Energy + Vodka" (009815631) ist rechtskräftig in das Register eingetragen worden. Alle drei vorgenannten Marken beanspruchen alleinigen Schutz für Warenklasse 33 „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)", eine Marke beschränkt sich im Klassenverzeichnis gar auf die Bezeichnung „Vodka". Das HABM sah damit offensichtlich Eintragungshindernisse als nicht gegeben an. Ein Blick in Art. 3 Abs. 2 lit. a MRL bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG lässt an der Richtigkeit dieser Einschätzung zumindest zweifeln. Hiernach sind solche Marken von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Es besteht Einigkeit, dass zu den Vorschriften außerhalb des MarkenG insbesondere öffentlich‐rechtliche Regelungen wie etwa im Lebensmittelrecht zählen. Wenn also die Annahme zutrifft, die Beziehung zwischen „Energy + Vodka" verstoße gegen die HCVO, hätte die Marke dann überhaupt die registerrechtliche Prüfung überstehen dürfen? Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ist hier zunächst festzustellen, ob die die Benutzung der Marke für die Waren, für die Schutz besteht, möglich ist, ohne gegen die jeweilige gesetzliche Regelung zu verstoßen. In diesem Zusammenhang ist das gesamte Klassenverzeichnis zu berücksichtigen, so dass die Erfassung lediglich eines unzulässigen Warenbereichs, auf den sich die Markeneintragung ebenfalls bezieht, nicht ausreicht, um die Marke auch für andere (zulässige) Waren von der Eintragung auszuschließen. Denn es ist nicht erforderlich, dass die Benutzung sämtlicher unter einen Warenbegriff fallender Produkte rechtlich zulässig ist (BGH, Beschl. v. 11. 10. 2001 - I ZB 5/99, OMEPRAZOK). Bezogen auf die Eintragung „Engergy + Vodka" verbliebe damit zumindest die theoretische Möglichkeit, dass es sich bei der so zu
bezeichnenden Ware um Getränke mit weniger als 1,2 Volumenprozent Alkohol handelt. Damit jedoch wäre die Markenanmeldung für „alkoholische Getränke" jedenfalls nicht „ersichtlich" gesetzeswidrig, denn die Markenverwendung wäre in Bezug auf die angemeldeten Produkte nicht in jedem möglichen Falle unzulässig. Bezogen auf die Beschränkung „Vodka", nach der Legaldefinition des Anhanges II Ziff. 15 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eine meist farblose Spirituose mit einem Alkoholgehalt von mindestens 37,5 %, stellt sich die Beurteilung anders dar. Denn auch dann, wenn der Normzweck des Art. 3 Abs. 2 lit. a MRL bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG dahin geht, das Markenamt von schwierigen und umfangreichen Nachforschungen und Beweiserhebungen zu befreien (vgl. BGHZ 53, 339, 342 - Euro‐Spirituosen), rechtfertigt die Norm keine oberflächliche Beurteilung (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 37 Rn 25). Vielmehr ist das Amt verpflichtet, die Anmeldeakten unter Zuhilfenahme seines Fachwissens sowie des amtlichen Prüfungs‐ und Recherchematerials einschließlich etwaiger Auskünfte der üblichen Informationsquellen auf absolute Schutzhindernisse hin zu prüfen. Dies muss dann jedoch gleichsam zu einer Zurückweisung der Markenanmeldung von Amts wegen führen.
Immer dort, wo die Bestimmungen der HCVO entweder eindeutig oder der jeweilige Regelungsumfang durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert ist, kann die HCVO dementsprechend eine Sperrwirkung im Rahmen des Eintragungsverfahrens entfalten. In diesem Zusammenhang dürfen Marken für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 % Vol. Alkohol beispielsweise keinen Hinweis auf deren vermeintliche „Bekömmlichkeit" enthalten (EuGH, Urt. v. 6.9.2012 - C‐544/10 - Winzer Wein). Für „Alt‐Marken", also solche, die vor dem 1.1.2005 angemeldet wurden, entfaltet die HCVI im Rahmen der Übergangsfrist vorerst keine Wirkung. Gleichwohl ist die HCVO auch hier im Blick zu behalten und zu prüfen, ob die Marke als nährwert‐ oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden könnte und somit - nach Ende der Übergangsfrist - in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 3 HCVO fällt. Falls dies zu bejahen ist, sollte überprüft werden, wie wichtig das Kennzeichen (auch für die Zukunft) ist und ob sich weitere Investitionen für dessen Benutzung lohnen.
Dr. Robert Kazemi
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