• 19.04.2013 – 50.000 Euro Nachzahlung für unerlaubte Stromentnahme zum Betrieb einer Cannabisplantage

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50.000 Euro Nachzahlung für unerlaubte Stromentnahme zum Betrieb einer Cannabisplantage

 

Ein Kunde, der nach der Manipulation von Messeinrichtungen unerlaubt Strom zum Betrieb einer Cannabisplantage entnommen hat, hat für den Stromverbrauch nach einer Schätzung des Stromversorgers über 50.000 Euro nachzuzahlen. Das hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.12.2012 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen im Wesentlichen bestätigt.

Das klagende Energieversorgungsunternehmen aus Essen verlangt vom 30 Jahre alten Beklagten aus Gelsenkirchen ca. 50.000 Euro für Stromlieferungen. Im Rahmen der Grundversorgung versorgte die Klägerin den Beklagten seit Juli 2007 mit Strom für eine Mietwohnung in Gelsenkirchen. Unter Umgehung der Zähleinrichtungen entnahm der Beklagte Strom für den Betrieb einer Cannabisplantage. Diese wurde im August 2009 von der Polizei entdeckt. Gem. § 18 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) schätzte die Klägerin den illegalen Stromverbrauch und stellte dem Beklagten für den Zeitraum von Juli 2007 bis August 2009 über 53.000 Euro in Rechnung. Der Beklagte ist dem Zahlungsanspruch mit der Begründung entgegen getreten, er habe lediglich im Jahre 2009 und in erheblich geringeren Umfang, als von der Klägerin angenommen, unerlaubt Strom entnommen.

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin über 50.000 Euro für geschätzte Stromentnahmen in der Zeit vom September 2007 bis August 2009 zugesprochen. Die Klägerin dürfe den durch Umgehung der Messeinrichtungen vom Beklagten entnommenen Strom gemäß § 18 StromGVV schätzen. Es sei dann Sache des Kunden nachzuweisen, dass er tatsächlich weniger Strom entnommen habe oder dass die Schätzung als solche unrichtig sei. Dies sei dem Beklagten weitgehend misslungen. Dass er die Cannabisplantage erst im Jahre 2009 betrieben habe, sei nicht glaubhaft, nachdem er die Wohnung bereits im Jahre 2007 allein zu diesem Zweck angemietet habe. Zu seinen Gunsten sei lediglich von einer Vorbereitungszeit bis September 2007 auszugehen, die zum Aufbau und der Installation der Verbrauchsgeräte benötigt worden sei. Die von der Klägerin im Übrigen zugrunde gelegten Verbrauchszahlen seien auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und anhand der nach der polizeilichen Untersuchung in der Wohnung eingesetzten Lampen und Klimaanlagen zu bestätigen.

OLG Hamm, Urteil 19 U 69/11 vom 07.12.2012 (rkr)

 

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