Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
In der Regel sind Arbeitnehmer bei Arbeitswege-Unfällen durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Auch ein kleiner Umweg ist unter Umständen abgedeckt. Allerdings nicht jeder, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Unterbricht ein Arbeitnehmer den Weg zu seiner Arbeit, um sich mit einem ehemaligen Kollegen zu unterhalten, steht er in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltung auf einem Gelände stattfindet, das unmittelbar neben dem direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte liegt, so das Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 4 U 2233/09).
Ein Mann war zu Fuß auf dem Weg zu seiner Arbeit, als er an dem Gelände einer Firma vorbeikam, für die er einmal tätig war. Auf dem Hof der Firma sah er einen ehemaligen Arbeitskollegen. Er begab sich daher wenige Meter auf das Firmengelände, um sich mit seinem Ex-Kollegen zu unterhalten. Während dieser Unterhaltung wurde der Kläger von einem rangierenden Lkw erfasst und schwer verletzt.
Als der Verletzte seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese eine Leistungsübernahme ab. Nach Ansicht des gesetzlichen Unfallversicherers hatte der Kläger seinen Weg zur Arbeit aus rein privaten Gründen unterbrochen. Daher bestehe auch kein Versicherungsschutz.
Zu Recht, meinten die Richter des Karlsruher Sozialgerichts. Sie wiesen die Klage des Verletzten gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.
Verunglückt ein Arbeitnehmer auf den unmittelbaren
Wegen von beziehungsweise zu seiner Arbeitsstätte, so steht er nur dann
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Unfall in
einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
steht, so das Gericht.
Allerdings ist ein Versicherter auch auf ganz kleinen, privaten Zwecken dienenden Umwegen geschützt, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin „im Vorbeigehen" erledigt wird. Mit anderen Worten: Eine Unterbrechung des Weges führt nur dann ausnahmsweise nicht zu einer gleichzeitigen Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie nur ganz geringfügig ist, das heißt, wenn die private Verrichtung sich nebenher erledigen lässt.
Als Beispiele für eine solche Geringfügigkeit
nannten die Richter das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten auf
der anderen Straßenseite, das Abstellen eines Kraftwagens in einer am
Weg gelegenen Garage, um danach den weiteren Weg mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel zurückzulegen, und das Besorgen von Zigaretten aus einem
am Weg gelegenen Automaten.
Nach Aussage von Zeugen hatte sich der Kläger jedoch schon einige Minuten mit seinem ehemaligen Arbeitskollegen unterhalten, ehe es zu dem tragischen Unfall kam. Die Unterhaltung erfolgte daher nicht nur „im Vorübergehen".
Damit hat der Kläger seinen Arbeitsweg aber nicht mehr nur ganz geringfügig unterbrochen, sodass ihm die Berufsgenossenschaft nach Meinung des Gerichts zu Recht den Versicherungsschutz verweigert hat.
(verpd) (ApoRisk)
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