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Steuer & Recht | Grundgesetz
Auf einem Bewertungsportal ist es zulässig, eine „Ein-Stern-Bewertung" ohne Begründung abzugeben. Der Betreiber einer Klinik kann von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 17. August 2017 (AZ: 22 O 560/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Eine Klinik für Zahnmedizin wandte sich gegen den Betreiber verschiedener Onlinedienste. Dazu gehört auch ein Geolokalisationsdienst. Dort können Nutzer in Form kurzer Texte Bewertungen abgeben, versehen mit einem bis fünf Sterne. Auf dieser Plattform wurde die Klinik mit einem Stern bewertet, allerdings ohne Begründungstext. Der Arzt verlangte die Unterlassung der Verbreitung des Eintrags. Er kenne keine Person mit dem betreffenden Nutzernamen.
Nach Auffassung des Landgerichts Augsburg stellt die „Ein-Stern-Bewertung" ohne Begründung eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Nutzer bringe seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck. Der Hintergrund der Bewertung bleibe für den Internetnutzer offen, weil keine Aussage getroffen werde, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint seien. Damit sei der Betreiber weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen. Die Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Hintergrund offenbleibe und die Begründung fehle.
Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Betreiber den Nutzer kenne oder als Patient behandelt habe. Es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung gekommen sei.
DAV, LG Augsburg, Entscheidung 22 O 560/17 vom 17.08.2017
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