• 19.02.2018 – Absehbare Krankheit befreit von Schulgeld nicht

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Steuer & Recht | Zivilrecht

Absehbare Krankheit befreit von Schulgeld nicht


Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten geben keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf 10 Monate abgeschlossenen Privatschulvertrag

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 20.12.2017 dem Antrag des Schulträgers gegen den Engelschalkinger Schüler auf Zahlung des Schulgeldes von 3.574,75 Euro statt.

Am 31.07.2015 hatten der 20-jährige Beklagte und sein 65-jähriger Vater beim klagenden Schulträger den Sohn für einen zehnmonatigen Abiturvorbereitungskurs angemeldet. Unterschrieben ist die Anmeldung vom Beklagten als „Teilnehmer" und vom Vater des Beklagten als „Erziehungsberechtigten".

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u. a. „Die umseitigen Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. Weiter bestätige ich die Richtigkeit der angegebenen Daten und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen (…) Eine Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt."

Vom 28.10.2015 bis 14.12.2015 fehlte der Beklagte unter Vorlage von Schulunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach. Anfang Dezember 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihn wegen der Fehlzeiten und wegen fehlender Bearbeitung von Übungsaufgaben nicht zur Abiturprüfung anmelden werde, es ihm aber freistehe, sich selbst anzumelden. Am 21.12.2015 erklärte der Vater des Beklagten die außerordentliche Kündigung des Vertrages und zahlte nachfolgend kein Schulgeld mehr.

Der Beklagte meint, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Er sei nach Schulbeginn wegen wiederkehrender Oberbauchkrämpfe, aber auch aus psychischen oder psychosomatischen Gründen schulunfähig geworden, weswegen er zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Beklagte bereits seit mehreren Jahren an einem Reizdarmsyndrom gelitten habe, was aus internistischer Sicht aber zu keiner dauerhaften Schulunfähigkeit führe.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah im beklagten Sohn jedenfalls auch einen zur Zahlung verpflichteten Vertragspartner.

Durch Unterzeichnung des unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten stehenden Passus „[...] und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen" muss dem Beklagten klar gewesen sein, dass er zur Zahlung der Unterrichtsgebühren verpflichtet ist.

Vorliegend ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich - die bestrittenen Beschwerden des Beklagten unterstellt - gerade nicht um eine plötzlich eintretende und völlig unvorhersehbare Krankheit handelt, mit deren Eintritt bei Anmeldung zum Schulbeitritt nicht zu rechnen war. Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der Anamnese bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen selbst ausdrücklich angegeben, dass er bereits seit 2013 an krampfartigen Oberbauchbeschwerden leidet, die unverändert ca. 23 Mal pro Woche auftreten. (…) Wenn sich volljährige und damit unbeschränkt geschäftsfähige Schüler trotz eines bereits angelegten Krankheitsrisikos von sich aus für einen zehnmonatigen Schulbesuch entscheiden und einen Schulplatz für sich in Anspruch nehmen, handelt es sich aber bei der Verwirklichung eines solchen Krankheitsrisikos gerade nicht um ein neutrales Risiko, sondern um ein solches, das in die Sphäre des Beklagten fällt und damit auch von diesem zu tragen ist.

Das Urteil ist aufgrund Berufung des Beklagten nicht rechtskräftig.

AG München, Urteil 242 C 15750/16 vom 20.12.2017

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