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Steuer & Recht
Nach einer Schulterverletzung kann eine Arthroskopie zur Klärung der Ursachen eines - nach MRT vermeintlich eindeutigen - Einrisses der Supraspinatussehne indiziert sein. Über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung muss der Patient nicht aufgeklärt werden, wenn sie sich nicht als medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsalternative darstellt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.01.2014 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.
Die im Jahre 1980 geborene Klägerin aus Sprockhövel stürzte Ende September 2008 auf der Treppe und fiel auf ihre auf die linke Schulter. Wegen fortbestehender Schmerzen wurde im Oktober 2008 eine Kernspintomographie durchgeführt, die zur Diagnose des Einrisses der Supraspinatussehne führte. Aufgrund dieser Diagnose und mit der MRT-Aufnahme suchte die Klägerin Ende Oktober 2008 das erstbeklagte Krankenhaus in Bochum auf. In diesem führten die zweitbeklagten Ärzte im November 2008 eine diagnostische Arthroskopie durch, um die Ursachen der vermeintlichen Teilruptur zu klären. Dabei stellte sich heraus, dass die Supraspinatussehne nicht eingerissen war. In der Folgezeit litt die Klägerin unter chronischen Schulterschmerzen und erlitt eine Schleimbeutelentzündung. Diese Folgen hat sie auf die aus ihrer Sicht fehlerhafte Behandlung der Beklagten zurückgeführt und gemeint, sie habe zudem über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden müssen. Von den Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro.
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keine Behandlungsfehler feststellen.
Ein Fehler bei der Befunderhebung sei den Beklagten nicht vorzuwerfen. Auch wenn eine Ultraschalluntersuchung den Einriss der Sehne nicht bestätigt habe, hätten die beklagten Ärzte der MRT-Aufnahme den Vorzug geben dürfen, weil diese Feinheiten besser abbilde könne als eine Ultraschalluntersuchung.
Die Arthroskopie sei auch indiziert gewesen. Die anamnestischen und klinischen Gegebenheiten, ein traumatisierendes Sturzerlebnis der noch jungen Patientin und ein negativer Heilungsverlauf mit zunehmender Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter, hätten bereits für die Arthroskopie gesprochen. Das vermeintlich eindeutige Bild des MRT habe diese Bewertung bestätigt.
Der Arthroskopie habe die Klägerin zudem wirksam zugestimmt. Sie sei nicht unzureichend aufgeklärt worden. Auf die Möglichkeit einer konservativen Behandlung habe sie nicht hingewiesen werden müssen, weil sich diese seinerzeit nicht als medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethode dargestellt habe. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass eine solche, über Monate bis über Jahre durchzuführende Behandlung die Beschwerden der Klägerin beseitigt hätte. Außerdem habe aus damaliger Sicht berücksichtigt werden müssen, dass bei einem konservativ behandelten Einriss der Sehne die Gefahr einer weitergehenden Ruptur bestanden habe.
OLG Hamm, Urteil 26 U 101/12 vom 21.01.2014
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