Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Für
den Antrag auf den Erlass von Beitragsschulden in der
Krankenversicherung bleiben nur noch wenige Wochen - Wer sich bis zum
Jahresende bei seiner Krankenversicherung meldet, bekommt
Beitragsschulden und Säumniszuschläge erlassen.
Seit dem 01.
August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung in Kraft. Durch das Gesetz
werden Versicherten in bestimmten Fällen die angehäuften
Beitragsschulden ermäßigt oder sogar erlassen. In der gesetzlichen
Krankenversicherung wurden zudem die Säumniszuschläge von 5 Prozent auf 1
Prozent reduziert. In der privaten Krankenversicherung wurde ein
Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt.
Die
Neuregelungen betreffen vor allem Personen, die sich trotz der seit dem
01. April 2007 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung verspätet oder noch nicht bei einer Krankenkasse
gemeldet und dadurch Beitragsschulden angehäuft haben. Wer hierunter
fällt, sollte sich jetzt unbedingt bei einer Krankenkasse melden, dann
werden im Regelfall die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume
sowie die Säumniszuschläge erlassen. Am Jahresende endet diese
Möglichkeit eines Beitragsschuldenerlasses.
Auch in der privaten
Krankenversicherung gibt es eine vergleichbare Regelung: Hier existiert
die Versicherungspflicht seit dem 01. Januar 2009. Wer in der privaten
Krankenversicherung versicherungspflichtig ist und bis zum 31. Dezember
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Antrag auf
Versicherung stellt, dem wird der Säumniszuschlag erlassen. Für
jemanden, der von 2009 bis heute nicht versichert war, beläuft sich
dieser Säumniszuschlag - je nach individuellem Beitrag - auf bis zu
5.000 Euro.
Nichtversicherte sollten diese Möglichkeit jetzt
nutzen: Es geht um ihren dringend notwendigen vollumfänglichen
Versicherungsschutz im Krankheitsfall.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMG.
Quelle: BMG
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