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Steuer & Recht
Die AOK Nordost darf zukünftig ohne die notwendige Registrierung keine private Krankenzusatzversicherungen mehr anbieten oder bewerben. Dies hat der Bundesverband Finanzdienstleistungen, AfW, mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof erwirkt.
Mit der Klage wollte der Verband verhindern, dass die Mitarbeiter der AOK Nordost weiterhin Versicherungen an ihre Kunden vermitteln. AfW sieht darin einen Verstoß gegen § 34d Gewerbeordnung. Am 22.05.2007 wurde diese Vorschrift im Zuge der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie neu eingeführten. Sie besagt, dass es zur Vermittlung von privaten Versicherungsverträgen einer gewerberechtlichen Erlaubnis und einer Registrierung bei der zuständigen IHK benötigt. Verbraucher sollen so vor unqualifizierten und unseriösen Vermittlern geschützt werden. „Weder die AOK Nordost noch die einzelnen Mitarbeiter haben jedoch eine solche Erlaubnis", so der AfW in seiner Erklärung. Damit verstoße der Verkauf von Krankenzusatzversicherungen in den Filialen von gesetzlichen Krankenversicherungen nach Ansicht des AfW eindeutig gegen die Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie. Nach zwei verlorenen Instanzen hat das BGH dem Verband nun Recht gegeben (Urteil vom 18.09.2013, Az. 1 ZR 183/12). Der BGH begründete, dass die 2007 eingeführte, verbraucherschützende Vermittlerregulierung auch schon bestehende Regelungen für die gesetzlichen Krankenversicherungen mit einbezog.
Der AfW hat sich bereits in der Vergangenheit gegen den Vertrieb von Versicherungen in Supermärkten eingesetzt. (ac)
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