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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Steuer & Recht
Im Jahre 1996 hatte der für das Vertrags(zahn)arztrecht zuständige 6. Senat am Bundessozialgericht (BSG) noch entschieden (Urt. v. 18.12.1996, BSGE 80, 1, 6 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2), dass eine KK, die nach Ausscheiden eines (Zahn-)Arztes aus dem vertrags(zahn)ärztlichen System von der K(Z)ÄV eine Abrechnungskorrektur verlangt, keine vorherige Richtigstellung durch die K(Z)ÄV erwirken müsse, sondern unmittelbar gegen den (Zahn-)Arzt vorgehen könne. Diese Rechtsprechung ist mit nunmehr hinfällig (BSG, Urteil vom 20.3.2013, B 6 KA 17/12 R). Das BSG hat entschieden, dass aus Gründen der Einheitlichkeit der Abwicklung fehlerhafter Leistungserbringung und -abrechnung zukünftig stets der Vorrang der vertrags(zahn)ärztlichen Institutionen (KZV und Prüfgremien) zu wahren ist; diesen ist die Feststellung des Umfang der Zahlungspflichten des Arztes bzw. Zahnarztes mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten verbindlich zugewiesen. In dem vor dem BSG verhandelten Fall hatte eine KK Ansprüche aus fehlerhaften Arzneiverordnungen gegen einen ermächtigten Krankenhausarzt unmittelbar auf dem Klagewege geltend gemacht. Der Krankenhausarzt war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits in Rente, weswegen sich die KK zur unmittelbaren Inanspruchnahme des Arztes unter Ausschluss der Zuständigen KV-Gremien berechtigt sah. Dieses Ansinnen war, mit Blick auf die zitierte Entscheidung des BSG zu den Zahnärzten nicht ganz abwegig, wurde nunmehr jedoch vom BSG endgültig verworfen. Das BSG stärkt mit seiner Entscheidung die Selbstverwaltungskörperschaften erheblich und schützt zugleich den Arzt / Zahnarzt vor direkten Inanspruchnahmen durch die Krankenkassen.
Dr. Robert Kazemi
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