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Steuer & Recht
Die Erhebung eines zusätzlichen Kostenbetrages für die Kennzeichnung von Wäsche bei Einzug in ein Pflegeheim ist in Hessen nach einem am 8. August 2013 verkündeten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig.
Geklagt hatte der Frankfurter Verband für Alten- und Behindertenhilfe e. V., der u. a. in Frankfurt am Main ein Pflegeheim mit vollstationären Pflegeleistungen betreibt. Dieser Heimträger erhebt von den Heimbewohnern bei Einzug in die Pflegeeinrichtung einen einmaligen Betrag in Höhe von 50 Euro als Zusatzleistung für die Kennzeichnung von Wäschestücken. Diese Praxis wurde im Oktober 2010 von der Heimaufsichtsbehörde (Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt) beanstandet. Der Träger der Pflegeeinrichtung wurde angewiesen, für sämtliche pflegebedürftigen Heimbewohner, die im Pflegeheim in Frankfurt am Main bzw. in einem anderen Heim des Trägers wohnen, die Kennzeichnung von Wäschestücken als Regelleistung anzubieten und seine vertraglichen Bestimmungen entsprechend anzupassen.
Die dagegen vom Kläger im Mai 2011 erhobene Klage blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.
In seinem Urteil vom 8. August 2013 führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof u. a. zur Begründung aus, nach dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung für das Land Hessen sei die Kennzeichnung von Wäschestücken Teil der Regelleistung Wäscheversorgung und deshalb mit dem Regelsatz abgegolten. Die Erhebung eines Zusatzbeitrages für die Wäschekennzeichnung bei Einzug in ein Pflegeheim sei deshalb rechtlich nicht zulässig. Wie jeder Betreiber einer gewerblichen Wäscherei oder Reinigung habe auch der Träger von Pflegeheimen durch heiminterne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass Wäschestücke nach der Reinigung jedem Heimbewohner wieder zugeordnet bzw. zugeführt werden können. Auch diese Organisation zur Wäscheidentifizierung sei mit dem Regelsatz abgegolten.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
VGH Kassel, Urteil 10 A 902/13 vom 08.08.2013
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