300 Euro für vorzeitige Kreditrückzahlung sind unzulässig
LG Frankfurt am Main untersagt Preisklausel für Immobilienkredite der Degussa Bank
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Steuer & Recht | Verbraucherschutz
LG Frankfurt am Main untersagt Preisklausel für Immobilienkredite der Degussa Bank
Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Degussa Bank entschieden.
„Banken sind gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das ist keine Sonderleistung, für die sie zusätzlich zu den Zinsen ein Entgelt verlangen dürfen."
Laut Preisverzeichnis sollten Degussa-Kunden für die Abwicklung einer „einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung" eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen. Damit wollte sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Kreditkunden durch das Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt werden. Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasse auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe. Ein gesetzliches Kündigungsrecht steht ihm zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens dürfe die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie seien bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit der Forderung, dem Kreditinstitut auch die Klausel „Bankauskunft 25 EUR" im Preisverzeichnis zu untersagen. Der vzbv hatte kritisiert, die unbestimmte Klausel ermögliche der Bank, für beliebige Auskünfte Geld zu verlangen - selbst für Auskünfte, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen zustehen.
Die Richter hielten die Klausel dagegen für zulässig. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ginge hinreichend hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem Kunden. Der vzbv hält die Klausel weiterhin für intransparent, weil sie nicht auf die AGB verweist. Gegen diesen Teil des Urteils hat der vzbv daher Berufung eingelegt.
vzbv, Urteil des LG Frankfurt a. M. 2-10 O 177/17 vom 21.12.2017
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