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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Überlässt
der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen
Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er
die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt. Das hat
der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom
12.03.2015 entschieden und die Angeklagte unter Aufhebung des
Berufungsurteils des Landgerichts Siegen freigesprochen.
Die
heute 57 Jahre alte Angeklagte aus dem Kreis Olpe betreute den Haushalt
eines im Januar 2013 verstorbenen, vermögenden Bewohners des Kreises
Olpe. Dieser überließ ihr im September 2012 eine Kreditkarte zur freien
Nutzung, also für eigene Zwecke. Die Karte hatte einen Verfügungsrahmen
von 5.000 Euro/Monat. Nach dem Tode ihres Arbeitgebers und in der
Kenntnis, nicht zu seiner Erbin berufen zu sein, tätigte die Angeklagte
mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von ca.
4.500 Euro. Das Amts- und - in der Berufungsinstanz - das Landgericht
Siegen verurteilten die Angeklagte aufgrund dieses Geschehens wegen
Untreue zu einer Geldstrafe 600 Euro, weil sie - so die Begründung - die
Kreditkarte zum Nachteil der Erben des verstorbenen Arbeitgebers
missbraucht habe.
Die gegen die Verurteilung eingelegte Revision
der Angeklagten war erfolgreich. Der 1. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm hat die Angeklagte freigesprochen. Die
Tatbestände einer Untreue seien nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder
gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber den Erben eine für eine
Untreuestrafbarkeit aber erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gehabt
habe. Eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht treffe
einen Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger
Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige
Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der
Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe. Sein bloßer Bezug
zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu
den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich
relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als
sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere
Umsätze getätigt habe. Ihr sei die Kreditkarte zur eigennützigen
Verwendung mit einem schon im Kreditkartenverhältnis begrenzten
monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden.
Die Angeklagte
sei auch nicht wegen Betruges oder wegen einer Unterschlagung zu
bestrafen. Die Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der
Kreditkarte eingekauft habe, seien nicht getäuscht worden. Die
Kreditkarte selbst habe die Angeklagte auch nicht unterschlagen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
OLG Hamm, Beschluss 1 RVs 15/15 vom 12.03.2015
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