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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Anlegen & Sparen
Der
Deutsche Bundestag hat am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz
in 2. und 3. Lesung beschlossen. Mit den neuen Regelungen werden
Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor hochriskanten und
intransparenten Finanzprodukten geschützt. Das gemeinsam von dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz vorgelegte Gesetz sieht mehr und aktuellere
Informationen für Anleger sowie Vertriebsbeschränkungen für Anbieter von
Vermögensanlagen vor und stärkt die Staatsaufsicht über den
Finanzmarkt.
"Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz legen wir
unseriösen Anbietern das Handwerk. Das schafft mehr Sicherheit für die
Verbraucherinnen und Verbraucher und damit auch mehr Vertrauen im
Finanzmarkt.", so Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas.
Risiken von Geldanlagen müssen klar erkennbar sein
Nicht
zuletzt hat der Fall Prokon gezeigt, dass es im grauen Kapitalmarkt
Regulierungsbedarf gibt. Wo es Verbrauchern schwer fällt, sich selbst zu
schützen, soll für mehr Transparenz gesorgt werden. Verbraucher müssen
Risiken besser abschätzen können. Sie sollen sich künftig vor dem Erwerb
einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt
und den damit verbundenen Gefahren machen können. Die Anforderung an die
Anbieter und Vermittler werden verschärft: Sie müssen mehr, bessere und
aktuellere Informationen in ihren Verkaufsprospekten veröffentlichen.
Die Werbung für Vermögensanlagen muss künftig mit einem deutlichen
Warnhinweis auf die Verlustrisiken versehen sein.
Verstöße gegen Informationspflichten werden geahndet
Wer
gegen die neuen Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall
auch ein Vertriebsverbot der betroffenen Vermögensanlage. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann künftig die
von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Verbraucherinnen und Verbraucher werden so frühzeitig vor unseriösen
Angeboten gewarnt. Damit wird der kollektive Verbraucherschutz gestärkt.
Er wird ein Aufsichtsziel der BaFin. Sie kann künftig auch gegen über
den Einzelfall hinausgehende Missstände im Bereich des
Verbraucherschutzes vorgehen und die erforderlichen Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen.
Keine bürokratischen Hürden für Crowdinvestings
Bei
alledem gilt: Soziale Initiativen, gemeinnützige Projekte oder sog.
Crowdinvestings können auch in Zukunft ohne bürokratische Hürden
finanziert werden. Dazu sind Ausnahmen von den strengen Vorgaben des
Anlegerschutzes vorgesehen. Allerdings gibt es eine wichtige
Voraussetzung: Beim Vertrieb solcher Anlagen dürfen keine Provisionen
fließen. Außerdem kann jeder Anleger seine Beteiligung innerhalb von 14
Tagen widerrufen. Das ist ein fairer Ausgleich aller Interessen.
Hintergrund
Die
Insolvenz des Windenergiebetreibers PROKON hat mehrere 10.000
Kleinanleger um einen Großteil ihrer Ersparnisse gebracht. Mit dem Ziel
eine Wiederholung ähnlicher Geschehnisse soweit wie möglich verhindern,
haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2014 ein Maßnahmenpaket
vorgestellt. Dieses wird mit dem nun vom Bundestag beschlossenen
Kleinanlegerschutzgesetz umgesetzt.
Den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes sowie die vom Bundestag angenommene Beschlussempfehlung des Finanzausschusses finden Sie auf der Homepage des BMJV.
Quelle: BMJV
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