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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. April 2014
(Az. 1 K 3247/11 F) entschieden, dass die Auflösung eines
Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG n. F. das negative
Kapitalkonto eines Kommanditisten im Sinne von § 15a EStG nicht mindert.
Die
Klägerin, eine KG, schaffte im Streitjahr 2009 Wirtschaftsgüter an, für
die sie im Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in
Höhe von ca. 190.000 Euro gebildet hatte. Diesen Betrag rechnete sie dem
Gewinn für 2009 außerbilanziell hinzu. Ohne diese Hinzurechnung ergaben
sich ein Verlust der KG und negative Kapitalkonten der vier
Kommanditisten.
Das Finanzamt führte eine gesonderte und
einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4
EStG durch. Dabei bezog es die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages
nicht in die Berechnung der Kapitalkonten ein, weil eine
außerbilanzielle Hinzurechnung nicht das Kapitalkonto betreffe. Die
Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der
Hinzurechnungsbetrag nach § 7g EStG den Gewinnanteil eines
Kommanditisten aus dem Gesamthandsbereich der KG betreffe und
dementsprechend auch das Kapitalkonto beeinflussen müsse.
Der
Senat wies die Klage ab. Eine außerbilanzielle Hinzurechnung wie die
Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages erhöhe das Kapitalkonto des
Kommanditisten nicht. Unter "Anteil am Verlust der KG" im Sinne von §
15a EStG sei nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der
Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer eventuellen
Ergänzungsbilanz ergebe. Nur der so bestimmte Verlustanteil nehme
Einfluss auf das für diese Vorschrift maßgebliche Kapitalkonto. Dieses
Verständnis folge aus dem Sinn und Zweck des § 15a EStG, wonach sich die
Verluste steuerlich nur bis zur Höhe der zivilrechtlichen Haftung
auswirken sollen. Diese werde jedoch durch eine außerbilanzielle
Hinzurechnung nicht berührt.
Dementsprechend komme die
Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages im Sinne von § 7g Abs.
1 EStG trotz negativen Kapitalkontos des Kommanditisten in Betracht.
Umgekehrt dürfe sich die Auflösung eines solchen Betrages nicht
kapitalerhöhend auswirken. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
FG Münster, Urteil 1 K 3247/11 vom 15.04.2014
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