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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
Deutsche Bank darf keinen Mindestbetrag von 6,90 Euro für eine
geduldete Kontoüberziehung fordern. Die Pauschale ist sittenwidrig, weil
sie bei einer geringfügigen Überziehung "außerhalb jedes Verhältnisses
von Leistung und Gegenleistung" steht, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Geklagt
hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
"Kunden der
Deutschen Bank, die ihr Konto nur um ein paar Euro oder kurzfristig
überziehen, werden durch die Pauschale unverhältnismäßig belastet",
kritisiert Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. "Umgerechnet
führt sie zu Zinssätzen bis weit über 1.000 Prozent."
Überzieht
ein Kunde sein Girokonto über das vereinbarte Dispolimit hinaus, fordert
die Deutsche Bank dafür einen Zinssatz von derzeit 15,70 Prozent,
mindestens aber 6,90 Euro im Quartal. Der Mindestbetrag trifft vor allem
Kunden, die ihr Konto nur geringfügig überziehen. Wer zum Beispiel sein
Dispolimit fünf Tage lang um zehn Euro überzieht, müsste bei einem
Zinssatz von 15,70 Prozent eigentlich nur 2 Cent Überziehungszinsen
zahlen. Durch den Mindestbetrag von 6,90 Euro kassiert die Bank das
345-fache. Das entspricht einem Zinssatz von knapp 5.000 Prozent.
Für
geringe Überziehungen verlange die Bank somit eine "exorbitante hohe
Gegenleistung", monierten die Richter. Der sich daraus ergebende
Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich "unter keinen
Umständen" rechtfertigen.
Der Mindestbetrag weicht nach
Auffassung des Gerichts auch vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem das
Entgelt für einen Kredit grundsätzlich von der Laufzeit abhängt.
Außerdem lasse sich die Bank mit der Pauschale auch die Bonitätsprüfung
extra vergüten - eine Leistung, die sie ausschließlich in eigenem
Interesse erbringt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes nicht zulässig.
Die Deutsche Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
vzbv, Urteil 1 U 170/13 des OLG Frankfurt am Main vom 04.12.2014
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