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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die
als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro
Buchungsposten" festlegt.
Der klagende Verbraucherschutzverband
nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die
Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber
Verbrauchern in Anspruch, die eine Klausel zu einem vierteljährlich
fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzt:
"Preis pro Buchungsposten 0,35 Euro".
Die
Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der XI. Zivilsenat
hat die Beklagte auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu
unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von
Verbrauchern zu verlangen. Außerdem hat er den Kläger ermächtigt, die
Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf
deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten
bekanntzumachen. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft
auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass
sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines
Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht
die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB** ab.
Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen
Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt
wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 Euro. Außerdem wälzt sie
mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung
eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes
wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das
Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem
sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von
Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr
formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
aus.
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur
kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen,
die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen,
benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit
unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des §
675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB*** nicht zum Nachteil eines
Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Aus den oben
genannten Gründen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche
abweichenden Regelungen.
BGH, Urteil XI ZR 174/13 vom 27.01.2015
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