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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
sich in einem weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob eine beratende
Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung eines Swap-Vertrages, hier eines
Währungsswap-Vertrages (sog. Cross-Currency-Swap-Vertrag; im Folgenden:
CCS-Vertrag), zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im
Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob eine beratende Bank,
die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, über den
negativen Marktwert aufzuklären hat. Der Bundesgerichtshof hat eine
solche Aufklärungspflicht verneint.
Anfang des Jahres 2007 wandte
sich der Kläger, ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in
Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften, an die Beklagte, um
einen CCS-Vertrag abzuschließen. Dabei gab er das von ihm für den
Swap-Vertrag gewünschte Währungspaar, nämlich Türkische Lira (im
Folgenden: TRY) und Schweizer Franken (im Folgenden: CHF) vor. Am 24.
Juni 2008 stellten der zuständige Kundenbetreuer und ein auf
Finanztermingeschäfte spezialisierter Mitarbeiter einer
Tochtergesellschaft der Beklagten dem Kläger anhand ihm bereits zuvor
übersandter Präsentationsunterlagen einen CCS einer Landesbank vor. Bei
diesem Gespräch unterzeichnete der Kläger das Formular "Kundenangaben
für Geschäfte in Finanzinstrumente", in dem er sich als "spekulativ"
einordnete. Der weitere Inhalt des Beratungsgesprächs ist zwischen den
Parteien streitig. Im September 2011 schloss der Kläger mit der
Landesbank einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und einen
CCS-Vertrag mit dem Währungspaar Türkische Lira (TRY) und Schweizer
Franken (CHF) ab. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von drei Jahren
und enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag von 900.735 TRY und einen
solchen von 795.000 CHF. Die Landesbank verpflichtete sich in dem
CCS-Vertrag, an den Kläger während der Vertragslaufzeit an zwölf
festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 15,66 % p. a. auf den
Festbetrag in TRY und bei Laufzeitende den Festbetrag in TRY zu zahlen;
der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, während der Vertragslaufzeit
an die Landesbank an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen i. H.
von 3,6 % p. a. auf den Festbetrag in CHF und bei Laufzeitende den
Festbetrag in CHF zu zahlen.
Im Mai 2010 verpfändete der Kläger
das für ihn bei der Beklagten eingerichtete Fremdwährungskonto, auf das
die von der Landesbank geleisteten Zinszahlungen eingingen, zur
Sicherheit an die Beklagte. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen
Avalkredit-Rahmenvertrag über 150.000 Euro, der als "Risikolinie" für
den CCS-Vertrag genutzt werden sollte. Während der Vertragslaufzeit
wertete die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken ab, so dass
sich der Barwert des CCS-Vertrags zu Ungunsten des Klägers entwickelte.
Nachdem die Beklagte den Kläger infolge einer Überschreitung des ihm
eingeräumtem Kredits mehrfach erfolglos zu einer Barunterlegung
aufgefordert hatte, stellte sie im September 2011 den CCS-Vertrag glatt,
verwertete das an sie verpfändete Fremdwährungskonto des Klägers mit
einem Guthaben von umgerechnet 108.848,76 Euro und belastete ein
weiteres Konto des Klägers in Höhe des noch offenen Restbetrages von
180.151,24 Euro.
Die unter anderem auf Rückzahlung von 180.151,24 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die
Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs war die beklagte Bank bereits aus Rechtsgründen nicht
verpflichtet, den Kläger über den - von ihm behaupteten - negativen
Marktwert des empfohlenen Swap-Vertrages aufzuklären. Dieser spiegelt
nämlich nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäftes
wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrages, der zu diesem
Zeitpunkt durch Glattstellung des Vertrages realisierbar wäre. Für den
Kunden bedeutet dies, dass er zunächst die einstrukturierte Bruttomarge
erwirtschaften muss, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen.
Zugleich muss er bei sofortiger Lösung vom Vertrag einen Verlust in Höhe
des negativen Marktwerts tragen. Diese Situation stellt sich damit mit
Rücksicht auf das Verlustrisiko für den Kunden nicht anders als bei
sonstigen Finanzprodukten dar, die, wie insbesondere außerbörsliche
Derivatgeschäfte, einen negativen Marktwert aufweisen, über den
ebenfalls nicht aufzuklären ist. Die Empfehlung eines Swap-Vertrages
kann daher trotz des anfänglich negativen Marktwerts objektgerecht sein,
sofern - was der Kläger hier nicht substanziiert behauptet hat - die
Gewinnchancen und damit die "Werthaltigkeit" des Swaps nicht nachhaltig
durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt werden.
Soweit der XI. Zivilsenat im Jahr 2011 für einen CMS Spread Ladder
Swap-Vertrag entschieden hat, dass eine Bank, die zugleich
Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, im Rahmen eines daneben
bestehenden Beratungsvertrags einen anfänglichen negativen Marktwert zu
offenbaren hat, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht
offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet
ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden (vgl. Senatsurteil vom 22.
März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 33 ff. mwN; siehe dazu
Presseerklärung Nr. 46/2011), ist die dieser Entscheidung
zugrundeliegende Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar,
weil die Beklagte nicht zugleich Vertragspartnerin des CCS-Vertrages
war und es damit von vornherein an einem schwerwiegenden
Interessenkonflikt fehlte.
Soweit das Berufungsgericht des
Weiteren angenommen hat, dass die Beklagte ihrer Pflicht zu einer
anleger- und anlagegerechten Beratung des Klägers auch im Übrigen
nachgekommen ist, sind die dagegen gerichteten Angriffe der Revision
ebenfalls erfolglos geblieben, weil die diesbezüglichen Ausführungen des
Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler aufweisen und die
zugrundeliegenden Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen worden
sind. Insbesondere hatte die Beklagte vor ihrer Empfehlung die
Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers, seine Risikobereitschaft, seine
finanziellen Möglichkeiten und sein Anlageziel ermittelt. Aufgrund
dessen durfte sie davon ausgehen, dass dem Kläger das mit dem
empfohlenen CCS-Vertrag verbundene Fremdwährungsrisiko und das Risiko
von Kursschwankungen bewusst war und seiner Risikoneigung entsprach,
zumal nicht nur die Initiative für das streitgegenständliche Geschäft
vom Kläger ausgegangen war, sondern er auch das Währungspaar und den
Einstiegskurs im Verhältnis der beiden Währungen vorgegeben hatte.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklagten
gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung rechtsfehlerfrei
verneint.
BGH, Urteil XI ZR 316/13 vom 20.01.2015
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