• 19.08.2013 – Geschäftsführer und Alleingesellschafter der DMI Treuhandgesellschaft haftet nicht persönlich

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Geschäftsführer und Alleingesellschafter der DMI Treuhandgesellschaft haftet nicht persönlich

 

Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bei dem Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Tower V. Fonds haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an dem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (DMI) nicht persönlich. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 02.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Ab dem Jahre 2005 initiierten zwei Kaufleute aus Gütersloh im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Gruppe mehrere geschlossene Immobilienfonds, mit deren Kapital Bürogebäude in Dubai errichtet werden sollten. Im Juli 2007 zeichnete der klagende Privatanleger aus Flensburg über die DMI als Treuhandgesellschaft eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 Euro am V. Fonds. Dabei erwartete er, steuerbegünstigt an den Gewinnen des Fonds beteiligt zu werden.

Nachdem das Geschäftsmodell des Fonds fehlgeschlagen und die Fondsgesellschaft in Insolvenz gefallen war, hat der Kläger den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen und sein Begehren insbesondere damit begründet, der Beklagte habe es versäumt, die Verwendung der Anlagegelder durch die Fondsgesellschaft bzw. ihre Initiatoren hinreichend zu kontrollieren.

Der 34. Zivilsenat hat die Voraussetzungen für eine deliktischen Haftung des Beklagten nicht feststellen können. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der DMI gehandelt. Zwischen seiner persönlichen Inanspruchnahme und etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen die DMI sei streng zu unterscheiden. Persönlich hafte der Beklagte weder wegen unerlaubter Handlung noch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers.

Dem Beklagten persönlich sei kein betrügerisches Verhalten nachzuweisen. Er habe den Kläger nicht getäuscht. Nach den abgeschlossenen Treuhandverträgen habe die DMI, für die der Beklagte tätig geworden sei, keine umfassende Kontrolle der dem V. Fonds zur Verfügung gestellten Mittel geschuldet. Die DMI habe die Mittel auf Abruf der Fondsgesellschaft zu einer dem Investitionsplan entsprechenden Verwendung freigeben müssen. Diesen Anforderungen habe der Beklagte entsprochen. Den Anlegern gegenüber sei zudem auch im Emissionsprospekt des Fonds nicht mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle geworben worden. Im Übrigen sei bereits nicht vorgetragen, dass die für den V. Fonds eingeworbenen Gelder nicht prospektgemäß verwandt und die Anleger deswegen geschädigt worden seien.

Der Beklagte habe Anlagegelder nicht veruntreut. Eine der DMI gegenüber den Anlegern obliegende Vermögensbetreuungspflicht oder eine der DMI eingeräumte Verfügungsbefugnis sei bei den in Rede stehenden Geldtransfers durch den Beklagten persönlich nicht verletzt worden.

Sittenwidrig habe der Beklagte ebenfalls nicht gehandelt. Er habe die Anleger weder getäuscht noch in verwerflicher Weise einer Zweckentfremdung von Anlagegeldern Vorschub geleistet.

OLG Hamm, Urteil 34 U 240/12 vom 02.07.2013

 

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