Der Kündigungsschutzprozess um den Mitarbeiter einer Bottroper Apotheke, der Strafanzeige gegen den damaligen Apothekeninhaber Peter S. erstattet hatte, ist am 23. März 2018 vor der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch einen Vergleich beendet worden. Der am 30. November 2016 fristlos gekündigte Beschäftigte hatte durch eine zunächst anonym gehaltene Anzeige im September 2016 umfangreiche Ermittlungen gegen den Apotheker ausgelöst. Die Ermittlungen, die sich unter anderem auf das unzulässige Strecken von Arzneimitteln und die Abgabe bereits abgelaufener Produkte richteten, führten dazu, dass der Apotheker in Untersuchungshaft genommen und inzwischen ein Strafverfahren beim Landgericht Essen eröffnet worden ist.
In der Vorinstanz, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen, hatte der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess nicht wegen der Strafanzeige, sondern wegen des Bezugs von Arzneimitteln und Waren aus dem Bestand der Apotheke ohne die Bezahlung entsprechender Rechnungen verloren. Anders als vom Arbeitsgericht erster Instanz angenommen, zeigte sich im Berufungstermin vom 23.03.2018 jedoch, dass dieser Warenbezug durchaus auf vom Kläger stets behaupteten Absprachen mit dem beklagten Apotheker beruhen konnte. Darüber hinaus gab die Berufungskammer zu erkennen, dass sie auch die sechs weiteren, vom Beklagten angeführten Kündigungsgründe ohne vorherige Abmahnung kaum als ausreichend betrachten wird.
Der sodann geschlossene Prozessvergleich sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Termin der ordentlichen Kündigung, dem 31. Januar 2017 vor. Der Kläger erhält bis dahin seine vertragsgerechte Vergütung, eine Abfindung und ein Arbeitszeugnis. Ferner sieht der Vergleich vor, dass der Apotheker an den Vorwürfen, die er zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung vorgebracht hatte, nicht festhält.
LAG Hamm, Vergleich 10 Sa 1043/17 vom 23.03.2018