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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BUNDESGERICHTSHOF
Berlin - Sechs Verfahren zu Rx-Boni hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur gemeinsamen Verhandlung zusammengefasst, zahllose andere laufen noch auf unteren Instanzen. Den Überblick zu behalten, ist nicht ganz einfach: Ein Apotheker streitet vor dem BGH für und gegen die Boni, ein Anwalt gegen seine Eltern, und ein dritter Apotheker hat sich quasi selbst angezeigt.
Taler, Boni und Rabatte: Der BGH beschäftigt sich mit sechs Verfahren um Rx-Gutscheine. Foto: Elke Hinkelbein
Bonus-Taler für die Kunden gab es in der Engel-Apotheke schon länger,
zunächst allerdings nicht beim Einlösen von Rezepten. Erst als die
niederländische Versandapotheke Europa Apotheek Venlo mit ihrem
Bonus-Modell den Konkurrenzdruck erhöhte, zog die Apotheke nach. Das
sprach sich natürlich im Ort herum, und nach kurzer Zeit klopfte die
Wettbewerbszentrale mit einer Abmahnung an der Tür. Kurzerhand
verklagte der „Engel-Apotheker" daraufhin seinerseits die Europa
Apotheek Venlo (EAV). Beide Verfahren sind vor dem BGH gelandet.
Vor Gericht vertreten wird der hessische Apotheker im EAV-Verfahren von
Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der namhaften Kanzlei Graf von
Westphalen. Das Besondere: Auch Douglas-Taler sind Gegenstand des
BGH-Verfahrens. Drei Apotheken in Offenburg hatten sie ausgegeben und
ein engmaschiges Netz an Ausgabe- und Einlösestellen gestrickt. Mit der
Parfümeriekette haben die Douglas-Taler nichts zu tun. Vielmehr mit dem
Apothekerehepaar Douglas - den Eltern des Anwalts.
Die eigene Familie wollte der Anwalt nicht auch noch juristisch
vertreten. Sonst hätte er in der laufenden Verhandlung den Hut wechseln
müssen, und das kommt bei den obersten Zivilrichtern nicht so gut an.
Außerdem haben seine Eltern die Apotheken mittlerweile verkauft.
In einem weiteren BGH-Verfahren geht es schließlich um das Bonus-Modell
eines Berliner Apothekers. Seine Kunden bekamen für jedes
verschreibungspflichtige Medikament einen Bonuspunkt. Bei zehn Stempeln
erstattete der Apotheker den Kunden gegen Vorlage der Quittung die
Praxisgebühr. Ein Kollege fand das nicht in Ordnung und schickte dem
Apotheker eine Unterlassungserklärung. Der wollte daraufhin mittels
einer sogenannten negativen Feststellungsklage sein Bonus-Modell
gerichtlich bestätigen lassen. Der Schuss ging nach hinten los: Beide
Vorinstanzen erklärten die Aktion als unzulässig. Der BGH hat viel zu
klären...
Alexander Müller, Freitag, 13. August 2010, 13:22 Uhr
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