• 13.08.2010 - Der wirre Kampf um Rx-Boni

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BUNDESGERICHTSHOF

Der wirre Kampf um Rx-Boni

 

Berlin  -  Sechs Verfahren zu Rx-Boni hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur gemeinsamen Verhandlung zusammengefasst, zahllose andere laufen noch auf unteren Instanzen. Den Überblick zu behalten, ist nicht ganz einfach: Ein Apotheker streitet vor dem BGH für und gegen die Boni, ein Anwalt gegen seine Eltern, und ein dritter Apotheker hat sich quasi selbst angezeigt.

Taler, Boni und Rabatte: Der BGH beschäftigt sich mit sechs Verfahren um Rx-Gutscheine. Foto: Elke Hinkelbein

Taler, Boni und Rabatte: Der BGH beschäftigt sich mit sechs Verfahren um Rx-Gutscheine. Foto: Elke Hinkelbein

Bonus-Taler für die Kunden gab es in der Engel-Apotheke schon länger, zunächst allerdings nicht beim Einlösen von Rezepten. Erst als die niederländische Versandapotheke Europa Apotheek Venlo mit ihrem Bonus-Modell den Konkurrenzdruck erhöhte, zog die Apotheke nach. Das sprach sich natürlich im Ort herum, und nach kurzer Zeit klopfte die Wettbewerbszentrale mit einer Abmahnung an der Tür. Kurzerhand verklagte der „Engel-Apotheker" daraufhin seinerseits die Europa Apotheek Venlo (EAV). Beide Verfahren sind vor dem BGH gelandet.

Vor Gericht vertreten wird der hessische Apotheker im EAV-Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der namhaften Kanzlei Graf von Westphalen. Das Besondere: Auch Douglas-Taler sind Gegenstand des BGH-Verfahrens. Drei Apotheken in Offenburg hatten sie ausgegeben und ein engmaschiges Netz an Ausgabe- und Einlösestellen gestrickt. Mit der Parfümeriekette haben die Douglas-Taler nichts zu tun. Vielmehr mit dem Apothekerehepaar Douglas - den Eltern des Anwalts.

Die eigene Familie wollte der Anwalt nicht auch noch juristisch vertreten. Sonst hätte er in der laufenden Verhandlung den Hut wechseln müssen, und das kommt bei den obersten Zivilrichtern nicht so gut an. Außerdem haben seine Eltern die Apotheken mittlerweile verkauft.

In einem weiteren BGH-Verfahren geht es schließlich um das Bonus-Modell eines Berliner Apothekers. Seine Kunden bekamen für jedes verschreibungspflichtige Medikament einen Bonuspunkt. Bei zehn Stempeln erstattete der Apotheker den Kunden gegen Vorlage der Quittung die Praxisgebühr. Ein Kollege fand das nicht in Ordnung und schickte dem Apotheker eine Unterlassungserklärung. Der wollte daraufhin mittels einer sogenannten negativen Feststellungsklage sein Bonus-Modell gerichtlich bestätigen lassen. Der Schuss ging nach hinten los: Beide Vorinstanzen erklärten die Aktion als unzulässig. Der BGH hat viel zu klären...

Alexander Müller, Freitag, 13. August 2010, 13:22 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

 

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