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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ERSTATTUNGSAUSSCHLUSS
Berlin - Die Klosterfrau-Tochter Cassella-med hat vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Erfolg gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erzielt. Dem nun veröffentlichtem Urteil zufolge ist der pauschale Ausschluss von fixen Hustenmittel-Kombinationen aus der Erstattung rechtswidrig. Das LSG erklärt den betreffenden Abschnitt der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des G-BA deshalb für nichtig. Die Kassen sind somit verpflichtet, das homöopathische Antitussivum Monapax von Cassella-med für Kinder zu bezahlen.
Wieder Kassenleistung: Monapax darf vielleicht bald wieder für Kinder verordnet werden. Foto: Klosterfrau
In der AM-RL hatte der G-BA fixe Kombinationen von Antitussiva,
Expektorantien oder Mucolytika untereinander oder mit anderen
Wirkstoffen von der Erstattung ausgeschlossen, weil die einzelnen Stoffe
in ihrer Wirkungsweise gegenläufig sind. Die Streichung aus dem
Leistungskatalog der Kassen betraf auch Verordnungen von
apothekenpflichtigen Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche mit
Entwicklungsstörungen.
Nach Auffassung des G-BA sind auch homöopathische Kombinationen von dem
Ausschluss betroffen. Dies sah Cassella-med anders und klagte. Bei
Monapax handele es sich nicht um eine fixe Kombination nach dem
klassischen schulmedizinischen Ansatz, sondern um ein homöopathisches
Komplexarzneimittel. Insgesamt seien alle Einzelkomponenten für die
therapeutische Wirksamkeit verantwortlich, entgegengesetzte Effekte gebe
es nicht.
Die Subsummierung mit allopathischen Arzneimitteln verstoße zudem gegen
den Grundsatz, dass bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen
Therapierichtungen deren besonderen Wirkungsweise Rechnung zu trage
sei. Dieser Argumentation folgte das LSG und stellte fest, dass Monapax
Tropfen zu Unrecht von der Verordnung für Kinder und Jugendliche mit
Entwicklungsstörungen ausgenommen sind. Dies verstoße gegen
höherrangiges Recht.
Die Vorschrift in der AM-RL sei rechtswidrig und damit nichtig, so das
LSG. Die Konsequenzen aus der Entscheidung stellen die Richter dem G-BA
frei. Er könnte nun generell auf den Erstattungsausschluss für
Hustenmittel verzichten oder aber die Vorgabe auf allopathische
Arzneimittel beschränken. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von
Homöopathika allgemein ist laut LSG eine weitere Option.
Désirée Kietzmann, Donnerstag, 08. Juli 2010, 14:05 Uhr
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