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BUNDESGERICHTSHOF
Berlin - Ginkgo darf nicht in Lebensmitteln eingesetzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Im konkreten Fall untersagten die Richter einer Firma das Erfrischungsgetränk „Carpe Diem Ginkgo" als Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Geklagt hatte der Phytopharmakahersteller Dr. Willmar Schwabe, der mit Tebonin ein Arzneimittel mit einem Ginkgo-Extrakt auf dem Markt hat.
Nur Arzneipflanze: Ginkgo darf nicht als Lebensmittel vertrieben werden. Foto: Schwabe
Schwabe hatte gegen den Vertrieb des Ginkgo-haltigen Getränks geklagt,
weil aus Sicht des Herstellers der Eindruck entstehen könnte, dass die
Produkte in ihrer Wirkung gleichwertig mit Arzneimitteln seien.
Allerdings würden beim Herstellungsprozess potentiell schädliche
Substanzen aus dem Extrakt entfernt. Dies sei bei der Verwendung von
Blättern oder ungenügend definierten Extrakten nicht zu erreichen.
Der Rechtsstreit läuft bereits seit vier Jahren. Im Februar 2006 hatte
das Landgericht Köln bereits für Schwabe entschieden. Gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Ende 2007 hatte Schwabe
Revision eingelegt. Die Begründung des BGH steht noch aus.
APOTHEKE ADHOC, Donnerstag, 01. Juli 2010, 15:32 Uhr
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