• 02.09.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Wenn der Feuerschlucker auf der Betriebsfeier auftritt

    Zusätzlich zum Honorar muss bei der Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten eine weitere Abgabe an die Künstlersozialkasse entrichtet werden.

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:

Wenn der Feuerschlucker auf der Betriebsfeier auftritt

 

Zusätzlich zum Honorar muss bei der Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten eine weitere Abgabe an die Künstlersozialkasse entrichtet werden.

Viele Unternehmer wissen nichts über die gesetzlich vorgeschriebene Abgabe für beauftragte Künstler, obwohl sie zur Zahlung verpflichtet sind. Dabei bieten die Internetseiten der Künstlersozialkasse (KSK) umfassende und leicht verständliche Informationen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind künstlerisch oder publizistisch tätige Personen in der KSK pflichtversichert. Für Versicherte kann die Mitgliedschaft in der KSK durchaus von Vorteil sein. Trotz vollem Versicherungsschutz müssen sie nur die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Die übrigen 50 Prozent werden durch die Verwerter (zum Beispiel Galerien, Verlage oder Fernseh- und Rundfunkanstalten) sowie einen 20-prozentigen Bundeszuschuss finanziert.

Abgabepflicht für Auftraggeber

Zu den Unternehmen, die mit einer so genannten Künstlersozialabgabe einen Teil der Beiträge zur KSK finanzieren müssen, zählen unter anderem Firmen, die regelmäßig selbständige Künstler und Publizisten - zum Beispiel zur Gestaltung ihrer Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit - beauftragen. Das gilt auch für die Gestaltung einer Homepage oder die Herausgabe eines E-Mail-Newsletters.

Eine Abgabepflicht besteht bereits dann, wenn regelmäßig einmal jährlich entsprechende Werbemaßnahmen durchgeführt werden. Wird also zum Beispiel ein selbständiger Grafiker, Fotograf oder Texter beauftragt, sind Abgaben an die KSK zu entrichten.

Auch Firmen, die im Rahmen einer Betriebsfeier oder sonstigen Veranstaltung (Präsentationen, Messeauftritt) selbständige Künstler beauftragen, müssen dieses der KSK melden und eine Künstlersozialabgabe zahlen. Selbst wenn der Künstler selber nicht Mitglied der Kasse ist, wird die Abgabe fällig.

Höhe der Künstlersozialabgabe

Der von den Auftraggebern zu zahlende Beitragssatz beträgt im diesem Jahr 4,4 Prozent der gezahlten Honorare. Solche und viele weitere Fakten sind auf den Internetseiten der Künstlersozialkasse zu finden.

Unterteilt nach Versicherten und Verwertern werden dort zahlreiche Formulare und Informationsschriften zum kostenlosen Download angeboten. (verpd)

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