Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Immer wieder gibt es Fragen, wie sich die Prämien und Leistungen einer privaten oder betrieblichen Unfallversicherung steuerlich auswirken. Dazu gibt es nun vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Regelungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in jüngster Zeit wiederholt der steuerlichen Behandlung von Leistungen aus Unfallversicherungen angenommen. Diese Entscheidungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Ende August 2009 zu einem neuen Rundschreiben veranlasst. Es ersetzt das entsprechende BMF-Rundschreiben vom 17. Juli 2000.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen im Unternehmen. So stellen die Aufwendungen des Arbeitgebers für diesen Versicherungsschutz grundsätzlich keine Lohnersatzleistung dar, die der Arbeitnehmer zu versteuern hat.
Die Steuerpflicht entsteht vielmehr erst bei Bezug der Leistung und bleibt auf die Beitragszahlung des Arbeitgebers insgesamt begrenzt. Das hat der Bundesfinanzhof Ende 2008 (Az.: VI R 9/05) entschieden.
Dabei sind alle bislang gezahlten Beiträge des Arbeitgebers zu berücksichtigen, auch wenn es sich um verschiedene Unfallpolicen bei unterschiedlichen Versicherern handelt. Allerdings gilt das laut BMF immer nur für den aktuellen Arbeitgeber.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel zählen also nur die „seit Begründung des neuen Dienstverhältnisses" gezahlten Beiträge. Außerdem sind bereits als Arbeitslohn berücksichtigte Beiträge aus früheren Versicherungsleistungen nicht noch einmal als Arbeitslohn zu erfassen.
Erhält der Arbeitnehmer die Versicherungsleistung nicht als Einmalbetrag, sondern ratierlich oder als Leibrente, gelten diese Zahlungen so lange als zu versteuernder Arbeitslohn, bis die Summe dieser Leistungen die Höhe der vom Arbeitgeber insgesamt gezahlten Beiträge erreicht hat.
Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers infolge eines betrieblichen Unfalls sind dagegen kein Arbeitslohn. Denn auch die entsprechenden Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherungen bleiben stets steuerfrei. Das gilt gleichermaßen für Unterhaltsrenten, die infolge der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers erbracht werden.
Nur wenn es sich um Zahlungen für entgangene Einkünfte handelt, sind diese lohnsteuerpflichtig. Auch hierzu hat der BFH Ende 2008 (Az.: X R 31/07) eine entsprechende Entscheidung getroffen.
Kann der Arbeitnehmer jedoch den Versicherungsanspruch einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung unmittelbar beim Versicherer geltend machen, sind die Beiträge bereits zum Zeitpunkt der Zahlung als Zukunftssicherungs-Leistungen Arbeitslohn.
Eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung gelten steuerlich als Werbungskosten, soweit sich der Schutz auf die Arbeit und den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt. Beiträge zu einer Unfallversicherung für den privaten Bereich können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Werden beide Bereiche mit einer Police abgesichert, werden die Beiträge rechnerisch für den betrieblichen und privaten Bereich geteilt. Sofern dafür keine Daten verfügbar sind, wird geschätzt.
Gegen eine Halbierung der Beiträge bestehen aus Sicht des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder keine Bedenken. Das gilt gleichermaßen für dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers.
Die lohnsteuerliche Behandlung von Leistungszusagen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz bleibt durch diese BMF-Rundschreiben unberührt, betont das Ministerium. (verpd)
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