Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Manche Versicherer versuchen mit harten Methoden, die Kosten zu drücken. Bekannt ist in der Branche, dass gelegentlich Mitarbeiter gezielt gefördert werden, wenn sie weniger als der Durchschnitt regulieren.
Denn, so die eher kurzfristige Überlegung: wenn man nicht so viel reguliert, also Ansprüche von Kunden eher zurückhaltend berücksichtigt, dann steigert man damit den Erfolg der Versicherung.
Über die WDR-Sendung Markt wurde ein Fall bekannt gemacht, bei dem es um die Rechtsversicherung ging. Ein Kunde der Versicherung hatte rechtlichen Beratungsbedarf zu Kündigungsfristen und sich diesen Informationsbedarf über einen Rechtsanwalt beschafft. Die Rechtsschutzversicherung zahlte zwar die Rechnung des Anwalts, kündigte aber sofort den Versicherungsvertrag. Dieses Vorgehen ist zulässig, denn sowohl Versicherungsnehmer wie die Versicherung können im Falle einer Schadensregulierung ohne Angabe von Gründen sofort vom laufenden Vertrag zurücktreten.
Für den Kunden der Versicherung entsteht in einen solchen Fall allerdings ein Problem. Denn er bekommt kaum eine neue Versicherung, denn die Kündigung durch seine alte Versicherung wird der neuen Versicherung automatisch bekannt. Und zwar durch eine Befragung des neuen Kunden, die dieser auch wahrheitsgemäß beantworten muss, wenn er nicht von vorherein einen rechtlich fehlerhaften Vertrag abschließen will. Zumal auch jedem Kunden klar sein sollte, dass fehlerhafte Angaben relativ schnell dem neuen Versicherer bekannt werden.
Diese Überlegungen gelten generell auch für andere Versicherungsarten. Nach einer Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft wird es schwierig, einen neuen Versicherer zu finden. Und alle Infos, die das alte Vertragsverhältnis belastet haben, werden per Selbstauskunft oder Datenübermittlung bekannt.
Bei dem anderen Fall, den Markt berichtete, ging es um einen Haftpflichtschaden. Zwar regulierte die Versicherung den Schaden des Unfallgegners, machte aber gegenüber dem Unfallbeteiligten eine Mitschuld geltend. Ein solches Vorgehen ist eher unüblich, denn für ein Mitverschulden ist grobe Fahrlässigkeit Voraussetzung, ein Tatbestand der nicht eben häufig gegeben ist. Allerdings könnte sich ein so Benachteiligter gerichtlich gegen die Schadensregulierung wehren, aber ein Prozess ist langwierig und hat hohe Risiken. Zwar kann man es nicht beweisen, ein entsprechendes Vorgehen weckt aber den Verdacht, dass es mehr um Macht als um kundenangemessene Berücksichtigung von Interessenlagen geht.
Eine Möglichkeit, hier vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung noch Bewegung ins Spiel zu bringen, ist der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft (Infos hierzu auch unter dem letzten Link abrufbar). Dies bietet einen guten Ansatzpunkt, Gegendruck zu erzeugen, denn der Ombudsmann ist verpflichtet, bei der Versicherung Recherchen anzustellen und mit dem Verantwortlichen dort zu sprechen. Dem Ombudsmann wird sicher auch auffallen, wenn es zu einer Häufung solcher Fälle bei einer Versicherung kommt. Zwar werden solche Informationen nicht veröffentlich, aber als Rückfragender kann man ja den Ombudsmann fragen, ob ihm entsprechende Infos vorliegen.
Falls man einen neue Versicherung abschließen will, dann hat man auch im Internet und über Verbraucherzeitschriften Möglichkeiten, sich mit dem Bewertung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft genauer zu befassen. Nicht nur der Preis sollte über den Vertragsabschluss entscheiden, im vielen Fällen wird auch bei Versicherungen über "Kulanz" Kundenzufriedenheit hergestellt.
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