Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Wer in seinem Steuerbescheid zur Nachzahlung aufgefordert wird, kann dagegen mit einem formlosen Schreiben Einspruch einlegen. Der Brief sollte den Namen des Steuerzahlers, seine Steuernummer, das Datum des Bescheids sowie eine Begründung enthalten.
Auch Faxe und Telegramme seien gültig. Dies erklärte Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Wer seinen Einspruch per E-Mail an das Finanzamt schickt, müsse ihn mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Der Einspruch muss laut Klocke innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Wurde der Bescheid per Post zugesandt, gilt er drei Tage nach seiner Aufgabe zur Post als "bekanntgegeben". Nach dem Ende der strikten Ein-Monats-Frist sei eine Korrektur nur noch in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei offenbaren Unrichtigkeiten.
Steuerschuld begleichen
Auch wer Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt, sollte Nachforderungen pünktlich begleichen. Denn der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, erklärte Klocke. Wer nicht rechtzeitig bezahlt, riskiere Säumniszuschläge oder gar eine Vollstreckung. Einfach vom Konto abbuchen dürfe das Finanzamt die Nachzahlung aber nicht - es sei denn, es liegt eine Abbuchungsermächtigung vor.
Nur wer einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellt, könne die Steuerschuld möglicherweise später begleichen. Allerdings müsse der Antrag gut begründet werden, beispielsweise mit einer wirtschaftlichen Notlage. Er müsse außerdem mit Belegen untermauert werden - und das sei oft nicht einfach. Es könne sich auch lohnen, beim Finanzamt um eine Ratenzahlung oder Stundung zu bitten, sagt Klocke. Auch solche Anträge sollten begründet werden.
Bis das Finanzamt über den Einspruch entscheidet, können laut Klocke einige Wochen vergehen. Wird er abgelehnt, könne nicht ein zweites Mal Einspruch eingelegt werden. Danach bleibe als letzte Möglichkeit nur eine Klage. dpa/ApoRisk
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