• 27.09.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Sittenwidrige Arbeitslöhne: Richtwert ist der Tarifvertrag

    "Sittenwidrigkeit", das klingt nicht nur merkwürdig altbacken, sondern scheint mir rechtlichen Ansprüchen schlecht in Verbindung zu stehen. Allerdings verwendet das Bürgerliche ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:

Sittenwidrige Arbeitslöhne:

Richtwert ist der Tarifvertrag

 

"Sittenwidrigkeit", das klingt nicht nur merkwürdig altbacken, sondern scheint mir rechtlichen Ansprüchen schlecht in Verbindung zu stehen. Allerdings verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch (erstmals wirksam im Jahre 1900) diesen Begriff im Zusammenhang mit Vertragsgestaltungen, die eine Notlage in unzumutbarer Weise ausnutzen.

So gibt es vom Begriff her sittenwidrige Mietverträge und sittenwidrige Arbeitsverträge (im BGB als "Dienstverhältnisse" bezeichnet):

"Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen." (§ 138 BGB)

Hier wimmelt es von "unbestimmten Rechtsbegriffen", die nur durch richterliche Rechtssprechung gefüllt werden können. Aus dem BGB selbst kann nicht direkt abgeleitet werden, ob ein Arbeitslohn von wenigen Euro pro Stunde sittenwidrig und damit "nichtig" (nicht wirksam vereinbart) ist.

Nun hat sich ein Landesarbeitsgericht konkret in Bezug auf einen Einzelhandelskette im Bekleidungsbereich mit dieser Sachfrage beschäftigt und auf Klage von mehreren Mitarbeiterinnen entschieden, dass ein Lohn, der einen entsprechenden Tarifvertrag um die Hälfte unterschreitet sittenwidrig ist. (Landesarbeitsgericht Hamm; Urteile vom 18.3.2009 -Aktenzeichen: 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08).

Im entschiedenen Fall wurden 5,20 Euro Stundenlohn gezahlt. Die Richter verglichen diese Entlohnung mit dem Tarifvertrag für den Einzelhandel, der für entsprechende Arbeiten eine deutlich über 10 Euro liegende Entlohnung vorsieht. Für die entschiedenen Fälle muss der Arbeitgeber die Differenz zum Tariflohn nachentrichten.

Eine analoge Anwendung des Urteils zu sittenwidrigen Arbeitsverträgen hätte enorme Auswirkungen auf entsprechende Nachzahlungsansprüche von Mitarbeitern. Denn es gibt in vielen Fällen Tarifverträge, die als Richtschnur dienen können. Diese Tarifverträge sind eigentlich nur verbindlich für tarifgebundene Arbeitgeber und Mitglieder der abschließenden Gewerkschaft.

Aber das Landesarbeitsgericht hat den Weg zur Revision verbaut und damit nur eine Einzelfallentscheidung zu sittenwidrigen Arbeitsverträgen getroffen. Allerdings gibt es betroffenen Arbeitnehmer Prüfmöglichkeiten an die Hand, wie Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit von Arbeitsverträgen festgestellt werden können.

 

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