• 22.09.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Pendlerpauschale und Reisekostenabrechnung 2009

    Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie in Ihrer Lohnsteuererklärung geltend machen, soweit Sie dafür keine Erstattung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:

Pendlerpauschale und Reisekostenabrechnung 2009

 

Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie in Ihrer Lohnsteuererklärung geltend machen, soweit Sie dafür keine Erstattung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Fachbegriff heißt „Entfernungspauschale", „Pendlerpauschale" oder einfach „Kilometergeld".

Falls Sie für Ihre Lohnsteuererklärung die Broschüre nutzen: „Der kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2009" (herausgegeben von den obersten Finanzbehörden der Länder), werden Sie allerdings im unklaren gelassen, wie viel Kilometergeld Sie eintragen dürfen, genauer: ab welchem Kilometer Ihr Anspruch greift.

Die oberste Finanzbehörde sagt: ab dem 21. Kilometer. Der Bundesgerichtshof aber hat in seinem Urteil vom Dezember 2008 bestimmt: ab dem ersten Kilometer! Schließlich gab‘s einen Beschluss aus dem Bundestag, seit dem 18. März 2009 gelten wieder die Regelungen von 2007: Bezahlt wird ab dem ersten Kilometer. Und zwar 0,30 Euro je Kilometer Entfernung - also nicht Hin- und Rückfahrt!

Drei Varianten stehen zur Auswahl:

1.) Abzug der tatsächlichen anteiligen Kosten
2.) Abzug eines fahrzeugindividuellen Kilometersatzes
3.) Abzug der Kilometerpauschale (0,30 Euro bei Pkw, 0,13 Euro bei Roller oder Motorrad, 0,05 Euro beim Fahrrad)

Der Begriff Reisekosten umfasst einige zusätzlich Punkte. Gemeint sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit beruflich oder betrieblich notwendigen Reisen anfallen.

Dazu zählen

a) Fahrtkosten. Sie entsprechen im Grunde dem oben erläuterten Kilometergeld und beziehen sich auf die gesamte Strecke, nicht nur auf Teilstrecken, bspw. nur die Hinfahrt.

b) Übernachtungskosten. Hier werden die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt, nicht aber die Aufwendungen, die in nur mittelbarem Zusammenhang mit der Übernachtung stehen: Nicht geltend gemacht werden können Kosten für Garage, Minibar oder Video bzw. auch Telefon. Das hat unter anderem zur Konsequenz, dass die Kosten für das Frühstück aus dem Übernachtungspreis rausgerechnet werden müssen.

c) Verpflegungsmehraufwand. Bekannt auch unter dem Begriff „Spesen". Der Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt, dass Sie sich auf Dienstreisen in aller Regel nicht so günstig versorgen können wie zu Hause. Für Dienstreisen im Inland gelten folgende Beträge pro Kalendertag:
24 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
12 € bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, mindestens aber 14 Stunden,
6 € bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, mindestens aber 8 Stunden.

d) Reisenebenkosten. Für die Reisenebenkosten gelten keine Pauschalen. Reisenebenkosten müssen Sie durch Belege nachweisen können. Zu den Reisenebenkosten zählen typischerweise die Hotelgarage, beruflich bedingte Telefongespräche oder Faxe, Parkgebühren, Maut, Umbuchungs- und Stornokosten bei Flügen und Fährtransporten.

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