Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Wer in der eisigen Jahreszeit ohne Winterreifen erwischt wird, muss mit hohen Strafen rechnen. Doch es gibt noch weitere überzeugende Gründe für einen baldigen Reifenwechsel.
Seit dem Winter vor drei Jahren gilt in Deutschland die neue Winterreifen-Vorschrift. Beim Fahren ohne angemessene Pneus drohen ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Wird man mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen erwischt, kostet dies ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro. Kommt es dadurch zu Verkehrsbehinderungen, wird die doppelte Summe fällig. Zusätzlich gibt es dann einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Grund dafür ist eine Änderung in der Straßenverkehrsordnung (StVO), und zwar des Paragrafen 2 Absatz 3a StVO: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage."
Doch das Bußgeld ist bei Weitem nicht der einzige Grund für Winterreifen. Sogar der Volksmund weiß, wann man diese aufziehen sollte: Und zwar von „O" bis „O", was von Oktober bis Ostern heißen soll.
Auch Sicherheitsfachleute raten für die kältere Jahreszeit zur Anschaffung von Winterreifen. Denn viele Autofahrer wissen nicht, dass das Fahren mit Sommerreifen schon ab sieben Grad Celsius nicht mehr sicher ist.
Da auf Schnee oder Eis der Bremsweg nach Expertenmeinung mit Sommerreifen etwa fünfmal länger ist als mit Winterreifen, sorgt der Reifenwechsel nicht nur im Hochgebirge für mehr Sicherheit.
Und Winterreifen sind schon lange nicht mehr teurer in der Anschaffung als solche für den Sommer. Zudem muss mit Winterpneus auch nicht mehr zwingend langsamer gefahren werden, wie Schnellfahrer gerne einwenden.
Die Schäden an anderen Fahrzeugen sind auch im Winter bei Unfällen mit Sommerreifen durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt, so die vorherrschende Meinung unter Verkehrsrechts-Experten.
Wie es für Schäden am eigenen Auto durch solche Unfälle aussieht, darüber besteht keine klare Rechtslage. So könnte sich der eine oder andere Vollkasko-Versicherer auf grobe Fahrlässigkeit berufen - und in diesem Fall nicht zahlen müssen. (verpd)
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