Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Falsche Angaben zur Laufleistung und zum Kaufpreis eines Fahrzeuges können den Kaskoversicherer von der Leistung befreien, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Weichen die Angaben eines Versicherungsnehmers zur Kilometerleistung seines Fahrzeuges um mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Laufleistung ab, so ist sein Kaskoversicherer im Falle eines Schadens wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von der Leistung frei.
Auch falsche Angaben zum Kaufpreis des Autos sowie zu vorangegangenen Schäden können zur Leistungsfreiheit führen, so das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung vom 15. April 2009 (Az.: 22 O 71/08).
Der Kläger hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler im Juni 2007 zu einem Kaufpreis von 33.000 Euro einen BMW erworben, für den er bei dem beklagten Versicherer eine Kaskoversicherung abschloss. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 181.500 auf.
Schon kurz nach dem Kauf baute er in das Auto einen anderen Tacho mit einem deutlich niedrigeren Kilometerstand ein. Nach Angaben des Klägers wurde das Fahrzeug knapp zwei Monate später aufgebrochen. Dabei wurden ein fest eingebautes Navigationssystem sowie ein Autotelefon gestohlen.
Ein von dem Kaskoversicherer des Klägers beauftragter Sachverständiger ermittelte einen Entschädigungsbetrag in Höhe von rund 6.000 Euro. Diesen wollte der Kläger abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von seinem Versicherer erstattet haben.
Doch wie sich herausstellte, spielte der Kläger mit falschen Karten. Denn auf die Frage nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gab er in der Schadenanzeige den Tachostand des neuen Kilometerzählers mit „circa 59.500 km" an. Den Anschaffungspreis bezifferte er fälschlicherweise mit 36.000 anstatt mit 33.000 Euro. Auch die Frage, nach früheren Entwendungen beantwortete er wahrheitswidrig mit „nein".
Sein Kaskoversicherer berief sich daher wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit. Doch das wollte der Kläger nicht akzeptieren.
In seiner Klage vertrat er die Ansicht, dass die falschen Angaben keinerlei Einfluss auf die Ermittlung zur Schadenhöhe gehabt hätten. Denn schließlich habe es sich um einen eindeutigen Reparatur- und nicht um einen Totalschaden gehandelt.
Das vermochte die Dortmunder Richter jedoch ebenso wenig zu überzeugen wie das Argument des Klägers, beim Ausfüllen der Schadenanzeige wegen einer vorangegangenen Nachtschicht nicht ausreichend konzentriert gewesen zu sein.
Abweichungen zur Angabe der Laufleistung eines Fahrzeuges von mehr als zehn Prozent seien generell dazu geeignet, die berechtigten Interessen eines Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. Denn es liege auf der Hand, dass sich eine solche Kilometerdifferenz nicht nur marginal auf die Wertermittlung des Fahrzeuges auswirkt, meinte das Gericht.
Auch unrichtige Angaben eines Versicherten zum Kaufpreis seines Fahrzeuges stellen nach Überzeugung der Richter eine Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheiten dar, welche grundsätzlich zur Leistungsfreiheit eines Kaskoversicherers führen. Das gilt auch für Falschangaben zu früheren Entwendungen.
Angesichts der erheblichen Abweichungen zwischen den Angaben in der Schadenanzeige sowie den tatsächlichen Verhältnissen ging das Gericht davon aus, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat und das, obwohl er in der Schadenanzeige ausdrücklich über die Folgen falscher Angaben belehrt wurde.
Von einem Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen muss, wollte das Gericht unter den gegebenen Umständen nicht ausgehen. Es wies die Klage daher als unbegründet zurück. (verpd)
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