• 12.10.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Betriebsveranstaltung ist nicht gleich Betriebsveranstaltung

    Wer an einer betrieblichen Veranstaltung teilnimmt, wähnt sich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dass das nicht immer der Fall ist, belegt eine aktuelle Ents ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:

Betriebsveranstaltung ist nicht gleich Betriebsveranstaltung

 

Wer an einer betrieblichen Veranstaltung teilnimmt, wähnt sich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dass das nicht immer der Fall ist, belegt eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Betriebsveranstaltungen müssen sämtlichen Mitarbeitern offen stehen, wenn sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen. Das hat das Bundessozialgericht am 29. September 2009 entschieden (Az.: B 2 U 27/08 R).

Ein Arbeitnehmer hatte im Februar an einem Faschingsfußballturnier teilgenommen und sich dabei erheblich verletzt. Bei dem Arbeitgeber des Klägers waren rund 1.600 Personen beschäftigt. Die Veranstaltung war von der Betriebssport-Gemeinschaft des Arbeitgebers organisiert worden. An dem Turnier nahmen jedoch seit Jahren nicht mehr als rund 100 Beschäftigte teil.

Zu wenig, wie die Berufsgenossenschaft des Klägers meinte. Denn unter diesen Voraussetzungen könne unmöglich von einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ausgegangen werden. Auch unter dem Begriff „Betriebssport" wollte die Berufsgenossenschaft die Veranstaltung nicht einordnen. Denn dazu habe es ihr an Regelmäßigkeit gefehlt. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann jedoch keinen Erfolg.

Hinweis auf Veranstaltungskonzept

Wie schon die Vorinstanz war auch das Bundessozialgericht der Meinung, dass es für die Zurechnung des Turniers unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung nicht ausreicht, dass die Veranstaltung formal allen Beschäftigten offen steht.

Die Veranstaltung hätte vielmehr bereits von ihrem Konzept her auf eine möglichst umfassende Teilnahme abzielen müssen. Das aber war unstreitig nicht der Fall, denn das Turnier war für einen wesentlich geringeren Personenkreis als die 1.600 Beschäftigten des Arbeitgebers des Klägers geplant und ausgerichtet worden.

Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Am meisten passiert in der Freizeit

Die Gerichtsentscheidung zeigt, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen leistet. Da sich die meisten Unfälle zudem nicht in den Betrieben, sondern in der Freizeit ereignen, bietet die gesetzliche Unfallversicherung nur einen lückenhaften Schutz.

Bei Freizeitunfällen gilt das Verursacherprinzip. Wird ein Unfall von einem Dritten verschuldet, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, so muss dieser alle Folgen tragen. Wir der Schuldige nicht gefunden (etwa bei Fahrerflucht) oder kann dieser für den Schaden nicht aufkommen, so bleibt das Opfer auf den eigenen Ansprüchen sitzen.

Gleiches gilt, wenn einem selbst ein Missgeschick passiert. Eventuelle Behandlungskosten werden von der Krankenversicherung übernommen. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zahlt zunächst der Arbeitgeber für sechs Wochen den Lohn weiter und dann die Krankenkasse nur einen Teil davon als Tagegeld.

Private Versicherung bietet Sicherheit

Den restlichen Verdienstausfall riskiert jeder selbst. Manche Verunglückte verlieren ihre Arbeitskraft dauerhaft. Dann haben Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und der anderen Versorgungsträger unter Umständen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Inwieweit dieser Anspruch ausreicht, sollte sich jeder von seinem Versicherungsfachmann ausrechnen lassen. Wer seinen Lebensstandard sichern möchte, kommt in der Regel um den Abschluss einer privaten Unfall- und Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht herum. (verpd)

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