Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wer an einer betrieblichen Veranstaltung teilnimmt,
wähnt sich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch
dies gilt nur unter ganz bestimmten Umständen.
Betriebsveranstaltungen müssen sämtlichen Mitarbeitern offen stehen, wenn sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen. Das hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (Az.: B 2 U 4/08 R).
Der Kläger war bei einer Privatbrauerei angestellt, für die 110 Vollzeitbeschäftigte tätig waren. In einer unternehmenseigenen „Mitarbeiterinfo" wurde die Teilnahme an einer Ballonfahrt angeboten. Dabei war von einem Teilnehmerkreis von „circa 30 Personen" die Rede.
Bei der Landung des Ballons wurde der Mann aus dem Korb geschleudert und erheblich verletzt. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Zu Recht, meinten die Richter des Bundessozialgerichts. Sie wiesen die Klage des Brauereimitarbeiters als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts stand die Teilnahme des Klägers an der Ballonfahrt in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Denn die Fahrt war keine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung.
Aus der Einladung war nämlich ersichtlich, dass von Anfang an geplant war, dass an dem Ausflug nicht alle Beschäftigten der Brauerei teilnehmen konnten und sollten. Die Veranstaltung war folglich nicht darauf ausgerichtet, der Förderung des betrieblichen Zusammenhalts zu dienen. Das aber wäre eine Voraussetzung dafür gewesen, sie unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. (v e r p d)
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