Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Auch im kommenden Jahr steigen die Beitragsbemessungs-Grenzen in den Sozialsystemen wieder an, wie der Bundesrat jetzt bestätigt hat. 2011 könnte sich das allerdings ändern.
Die Beitragsbemessungs-Grenzen zur Renten-, Arbeitslosen-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Krankenversicherung werden im kommenden Jahr um gut zwei Prozent angehoben. Der Bundesrat stimmte jetzt abschließend der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 zu.
An stetig steigende Bemessungsgrößen und die damit im Grenzbereich für den Bürger steigenden Beiträge hat man sich weitgehend - wenn auch ungern - gewöhnt. Allerdings könnte dies im Jahr 2011 ganz anders aussehen.
Auch eine Reduzierung der Beitragsbemessungs-Grenzen (BBMG) ist möglich, falls wie vielfach erwartet die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer in diesem Jahr sinken sollte.
Die Einzelheiten zur Feststellung der Bemessungsgrenzen sind im Paragraf 159 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) festgelegt: „Die Beitragsbemessungs-Grenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht."
Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die BBMG bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 Euro (oder 50 Euro im Monat) aufgerundet. Dies gilt auch für eine negative Entwicklung, wie das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärte.
Ob die BBMG sich nicht weiter erhöhen oder sogar sinken, hängt nach Angaben des BMAS davon ab, ob der Intervallschritt von 50 Euro übertroffen wird. In den neuen Bundesländern sei die BBMG schon einmal, und zwar im Jahr 2008, unter das Niveau des Vorjahres abgesunken.
Die im Zuge der Wirtschaftskrise in ganz Deutschland wieder gestiegenen Arbeitslosenzahlen und das massive Ausweichen in die Kurzarbeit könnten in diesem Jahr zu einer sinkenden Bruttolohn- und Gehaltssumme führen.
Welcher Wert für was: |
Beitragsbemessungs-Grenze: |
Die Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben, der sogenannten Beitragsbemessungs-Grenze. Wer mehr verdient, zahlt also nur für den festgelegten Wert einen entsprechenden Sozialversicherungs-Beitrag. |
Versicherungspflicht-Grenze: |
Die Versicherungspflicht-Grenze legt fest, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Wer mehr verdient und diese Grenze jeweils drei Jahren nacheinander überschritten hat, kann sich freiwillig weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. |
Bezugsgröße: |
Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten des vorvergangenen Kalenderjahres. Sie spielt beispielsweise bei der Festlegung der Grenzwerte zur Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei der Hinzuverdienstgrenze von Rentnern eine Rolle. |
Die den Rechengrößen im kommenden Jahr zugrunde liegende, positive Einkommensentwicklung in 2008 betrug in den alten Bundesländern 2,25 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,11 Prozent.
Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgelt-Grenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2008 in Höhe von 2,25 Prozent zugrunde gelegt. Im Einzelnen gilt für 2010 folgende Tabelle:
Rechengrößen in der Sozialversicherung in Euro |
|||||
|
Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
|||
2010 |
2009 |
2010 |
2009 |
||
Beitragsbemessungs-Grenze Arbeiter-, Angestellten- u. Arbeitslosen-Vers. |
monatl. |
5.500 |
5.400 |
4.650 |
4.550 |
jährl. |
66.000 |
64.800 |
55.800 |
54.600 |
|
Beitragsbemessungs-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung |
monatl. |
3.750 |
3.675 |
3.750 |
3.675 |
jährl. |
45.000 |
44.100 |
45.000 |
44.100 |
|
Beitragsbemessungs-Grenze Knappschaft |
monatl. |
6.800 |
6.650 |
5.700 |
5.600 |
jährl. |
81.600 |
79.800 |
68.400 |
67.200 |
|
Versicherungspflicht-Grenze Kranken- und Pflegevers. |
monatl. |
4.162,50 |
4.050 |
4.162,50 |
4.050 |
jährl. |
49.950 |
48.600 |
49.950 |
48.600 |
|
Bezugsgrößen |
monatl. |
2.555 |
2.520 |
2.170 |
2.135 |
jährl. |
30.660 |
30.240 |
26.040 |
25.620 |
|
vorläufiges Durch-schnittsentgelt in der Rentenversicherung |
jährl. |
32.003 |
|||
Quelle: BMAS |
(v e r p d)
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