Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Zum Jahreswechsel müssen die meisten Schäden gemeldet sein - doch wer rechtzeitig einen Schaden selbst übernimmt, kann eine Rückstufung seiner Schadenfreiheits-Klasse verhindern.
In der Kfz-Versicherung sind zum Ende des Jahres verschiedene wichtige Fristen zu beachten, um den eigenen Geldbeutel zu schonen.
Grundsätzlich müssen Kfz-Schäden nach Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in den meisten Fällen innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch dem Versicherer gemeldet werden.
Nur Kleinschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung „bis etwa 500 Euro" sind in der Regel davon ausgenommen, wenn der Versicherte den Schaden selbst bezahlt hat oder dies wollte, um damit eine Rückstufung seiner Schadenfreiheitsklasse zu verhindern.
Für solche in 2009 vorgekommenen Bagatellschäden kann der Versicherte noch bis zum 31. Dezember einen Anspruch auf Kostenerstattung beim Versicherer geltend machen. Im Dezember 2009 angefallene Kleinschäden sind dem Versicherer bis spätestens zum 31. Januar 2010 anzuzeigen, wenn sie bezahlt werden sollen.
Allerdings lohnt sich dies oft nicht, weil eine Schlechterstellung des Schadenfreiheits-Rabattes - auch über mehrere Jahre gerechnet - oft teurer ist als die Übernahme kleinerer Schäden aus eigener Tasche. Deshalb sollte man sich vom Versicherer ausrechnen zu lassen, bis zu welcher Schadenhöhe es besser ist, den Schaden selbst zu tragen.
Die Rückstufung im Schadenfall ist laut GDV nicht davon abhängig, wie hoch die gemeldeten Schäden sind, sondern ausschließlich von der Zahl der gemeldeten Schäden. Auch das kann ein Argument sein, kleinere Schäden selbst zu tragen, um eine Rückstufung gleich um mehrere Stufen zu vermeiden.
Auch ein nachträglicher „Rückkauf" von Schäden ist unter bestimmten Umständen möglich. Bei Kleinschäden bis etwa 500 Euro sei der Versicherer verpflichtet, so der GDV, den Kunden nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages zu informieren.
Daraufhin habe der Kunde sechs Monate Zeit, diese Aufwendungen dem Versicherer zu erstatten und sich so von einer drohenden Rückstufung „freizukaufen".
Wenn dieser Sechs-Monats-Zeitraum über das Jahresende oder eine gegebenenfalls abweichende Hauptfälligkeit des Vertrages hinaus geht, wird der Versicherungsvertrag zunächst zurückgestuft. Dies wird aber bei rechtzeitigem Rückkauf rückgängig gemacht und der zu viel gezahlte Beitrag erstattet. (v e r p d)
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