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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Unfallversicherungsrecht
Arbeitnehmer
sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind
Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer
privater Angelegenheiten - wie z. B. des Abholens von Kleidungsstücken
aus der Reinigung - unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der
Arbeitnehmer hat im Zweifel den Beweis zu erbringen, dass er im
konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation auf
Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist. Dies entschied der 3. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts am 24.03.2015 nach mündlicher
Verhandlung.
Angestellte verunglückte in der Mittagspause
Eine
52-jährige Sekretärin stürzte in der Mittagspause auf einer Treppe zur
B-Ebene an der Hauptwache in Frankfurt am Main und zog sich eine
Halsmarkquetschung zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine
Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum
Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort
Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund
gestanden, so dass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner
versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den
Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige
Tage nach dem Unfall.
Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht,
dass sie sich auf die Treppe zur B-Ebene in jedem Fall auch zwecks
Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen
Fastfood-Restaurant begeben habe.
Landessozialgericht verneint - nach Vernehmung einer in Südafrika lebenden Zeugin per Skype - versicherte Tätigkeit
Die
Darmstädter Richter haben dazu die in Südafrika lebende, ehemalige
Mitarbeiterin der BG per Skype im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vernommen. Ferner haben sie die Klägerin angehört und eine weitere
Zeugin vernommen.
Motivation zum Essenholen nicht bewiesen
Es
sei, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht
zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der
Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe zur B-Ebene
begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage die Klägerin.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LSG Hessen, Urteil L 3 U 225/10 vom 24.03.2015
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