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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mit
Beschluss vom 23. Februar 2015 hat die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier entschieden, dass die Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechenden Verkehrsverstoß (hier eine
Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der A1 in einem
Baustellenbereich) erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle
angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters
getroffen hat.
Zu den danach notwendigen Ermittlungsmaßnahmen
gehören im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug bspw.
die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten
nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des
zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters.
Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den
Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den
Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für
die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung.
Im
zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamte den Betriebssitz aufgesucht
und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten,
auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese
berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere
Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis
Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage. Die Richter der
1. Kammer führten in den Gründen des Beschlusses hierzu aus, dass der
zuständige Landkreis mit diesem Vorgehen weitere notwendige
Ermittlungsmaßnahmen unterlassen habe, die vor dem Hintergrund der
fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" jedoch geboten
gewesen seien. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der
"Seniorchefin" oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu
ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine
entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst
wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine
Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.
Gegen die Entscheidung
steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil 1 L 349/15.TR vom 23.02.2015
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