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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 06.02.2014 entschieden, dass ein
Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen
Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff "Anzeige" kennzeichnen
muss.
Die Klägerin gibt das "Stuttgarter Wochenblatt" heraus.
Die Beklagte ist Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts "GOOD NEWS".
Sie veröffentlichte in der Ausgabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie
von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Das hatte die Beklagte mit dem
Hinweis "sponsored by" und der grafisch hervorgehobenen Angabe des
werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.
Die Klägerin ist der
Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung
mit § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW)*, weil die
Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet seien.
Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das
Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen
gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat
dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die
Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch
dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und zum Teil strengere
Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als
die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang
mit dieser Richtlinie steht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat
hierzu entschieden, dass für die vorliegende Fallkonstellation der
Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht
eröffnet ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der
Beklagten zurückgewiesen und damit das von den Vorinstanzen
ausgesprochene Verbot bestätigt. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts hatte die Beklagte für die Veröffentlichung der beiden
redaktionell aufgemachten Beiträge ein Entgelt erhalten. § 10 LPresseG
BW erfordert nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der
Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel
bezahlt wurde. Es kommt nur darauf an, dass der Verleger eines
periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten
hat.
Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird
verletzt, wenn der präzise Begriff der "Anzeige" vermieden und
stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der
Beiträge mit den Wörtern "sponsored by" reichte daher zur Verdeutlichung
des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.
* § 10 LPresseG BW lautet: |
BGH, Urteil I ZR 2/11
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