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Steuer & Recht
Die als Einkäuferin beschäftigte Klägerin rutschte nach Beendigung ihrer Arbeitsschicht auf dem Weg zu ihrem Pkw auf einer vereisten Fläche aus und fiel auf ihre Handtasche. Dabei zerbrach ihre Lesebrille, die sich in der Handtasche in einem Etui befand. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Brille ab.
Die deswegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg: Zwar umfasse der unfallversicherungsrechtliche Anspruch auf Heilbehandlung auch einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels, wenn der (Sach-)Schaden infolge eines Versicherungsfalls, u. a. eines Arbeitsunfalls, eingetreten sei. Denn die Beschädigung eines Hilfsmittels sei einer unfallbedingten Gesundheitsstörung gleichgestellt, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperfunktion, die es ausgleiche oder deren Funktion es übernehme, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein könne. Voraussetzung sei jedoch, dass das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt gewesen sein. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trage.
Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Das - wie hier - bloße Mit-sich-Führen eines Hilfsmittels in der Handtasche reiche nicht aus. Die Klägerin habe die Lesebrille zum Unfallzeitpunkt auch nicht zum alsbaldigen Einsatz im Rahmen der versicherten Tätigkeit unmittelbar am Körper getragen. Denn ihre versicherte Tätigkeit als Einkäuferin sei im Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen. Als Lesebrille sei das Hilfsmittel auch weder für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung noch insbesondere zum Führen des hierfür vorgesehenen Kfz erforderlich oder vorgesehen gewesen. Die Klägerin habe daher keinen Arbeitsunfall erlitten und folglich auch keinen Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Ersatzbeschaffung oder Kostenübernahme.
SG Karlsruhe, Urteil S 1 U 3461/13 vom 12.12.2013
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