• 28.09.2013 – Weitere Entlastungen für den Mittelstand im Bereich des Bilanzrechts

    APOTHEKE – Steuer & Recht Kleine und mittelständische Unternehmen werden von der Bundesregierung von Bürokratiekosten entlastet. Künftig können Unternehmen damit kalkuliere ...

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Steuer & Recht

Weitere Entlastungen für den Mittelstand im Bereich des Bilanzrechts

 

Zur Entscheidung des Bundesrates vom 20. September 2013, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs zu stellen, erklärt die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Kleine und mittelständische Unternehmen werden von der Bundesregierung von Bürokratiekosten entlastet. Künftig können Unternehmen damit kalkulieren, dass Ordnungsgelder wegen versäumter Offenlegung von Jahresabschlüssen nach ihrer Größe gestuft werden. Mit dem neuen Gesetz werden die Mindestordnungsgelder von bisher 2.500 Euro auf 500 Euro für kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro für kleine Unternehmen gesenkt, wenn die Jahresabschlüsse verspätet, aber noch vor der Entscheidung über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes offengelegt werden. Das Gesetz stärkt zudem den Rechtsschutz, indem eine neue Gerichtsinstanz geschaffen wird. Außerdem können Unternehmen besser als bisher die unverschuldete Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt für Justiz geltend machen. Mehr Flexibilität im Ordnungsgeldverfahren entlastet die Wirtschaft, ohne die inzwischen hohe Offenlegungsquote der Unternehmen von 90 Prozent zu gefährden. Mit der Entscheidung vom 20.09.2013 hat der Bundesrat wichtige von Bundesregierung und Bundestag beschlossene Entlastungen für den Mittelstand mitgetragen.

Damit werden die in dieser Legislaturperiode erreichten Entlastungen im Bereich des Bilanzrechts abgerundet. Das Bilanzrecht bildet ein unverzichtbares Element der Wirtschaftsordnung. Für Unternehmen mit geringen Betriebsgrößen ist der bürokratische Aufwand der Rechnungslegung ungleich schwerer zu leisten als für mittlere und große Unternehmen, die auf Bilanzspezialisten zurückgreifen können. Bereits mit dem 2012 beschlossenen Microbilanzgesetz (MicroBilG) hat die Bundesregierung Entlastungen für kleinste Unternehmen auf den Weg gebracht. Zudem hat die Bundesregierung für kleine Unternehmen im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene über eine neue Bilanzrichtlinie unter anderem erreicht, dass die Schwellenwerte um 20 % angehoben werden können. Damit können künftig mehr Unter-nehmen von Erleichterungen profitieren, wenn wir diese Möglichkeit in deutsches Recht um-setzen.

Hintergrund
Am 20. September 2013 hat der Bundesrat entschieden, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt zu Entlastungen insbesondere kleinerer Unternehmen auf dem Gebiet des Bilanzrechts geschafft.

Das Gesetz sieht im Anschluss an bereits Ende 2012 geschaffene Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften nunmehr auch Änderungen im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz vor, insbesondere wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen, dabei aber Fristen versäumen.

Das Bundesamt für Justiz leitet seit 2006 Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach bisherigem Recht mindestens 2.500 Euro beträgt.

Nunmehr wird das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet das Landgericht Bonn als einzige Instanz. Nach der Neuregelung gibt es künftig eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen zum zuständigen Oberlandesgericht. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.

Zugleich stellt das Gesetz sicher, dass Deutschland auch künftig seinen europäischen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt, Verstöße von Kapitalgesellschaften gegen ihre Publizitätspflichten wirksam durchzusetzen.

Quelle: BMJ

 

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