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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche
oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z. B. Essen oder Einkaufen -
können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den
Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private
Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit
nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Dies entschied in einem am
25.09.2013 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.
Lagerarbeiter verletzt sich nach privatem Telefonat - Berufsgenossenschaft
lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab
Ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden, der an einem Tisch in der Lagerhalle Ware
kontrollierte, wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle
zu laut ist und eine schlechte Verbindung besteht, ging der Mann nach draußen
auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die
Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten
Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine
Kreuzbandruptur. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung als
Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies darauf, dass
privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Private Verrichtungen unterbrechen den Unfallversicherungsschutz
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der
gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge
einer versicherten Tätigkeit eintrete. Persönliche oder eigenwirtschaftliche
Verrichtungen - wie z. B. Essen oder Einkaufen - unterbrechen regelmäßig den
Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen
Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall,
wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz
nebenher" erledigt werde. Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes
nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz
entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die
Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor
verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der nach dem Telefonat
eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweise
zur Rechtslage |
LSG Hessen, Urteil L 3 U 33/11 vom 17.09.2013
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