• 06.09.2013 – LAG Mainz: Foto von erkranktem Arbeitnehmer bei der Autowäsche

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Steuer & Recht

LAG Mainz: Foto von erkranktem Arbeitnehmer bei der Autowäsche

 

In dem vom LAG zu beurteilenden Fall reinigte ein leitender Mitarbeiter einer Firma gemeinsam mit seinem Vater seinen Pkw an einer Autowaschstraße und „entdeckte" zufällig die Reinigungs-tätigkeiten eines länger krankgeschriebenen untergebenen Firmenmitarbeiters, die dieser in erstaunlicher körperlicher Verfassung verrichtete. Mit seiner Handykamera machte der Vorgesetzte zur Dokumentation Fotos, die im Anschluss zu einer körperlichen Auseinandersetzung führten. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen des tätlichen Angriffs auf den Vorgesetzten fristlos gekündigt, wobei die Kündigung von dem erkrankten Mitarbeiter aktuell im Rahmen einer Kündigungsschutzklage angegangen wird.

Der erkrankte Arbeitnehmer versuchte zusätzlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Untersagung zu erwirken, ihn ohne seine Einwilligung zu filmen, zu fotografieren und/oder ihm heimlich nachzustellen und/oder ihn heimlich zu kontrollieren.

Die Entscheidung

Mit diesem Begehren konnte sich der erkrankte Mitarbeiter sowohl vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern als auch vor dem LAG Mainz nicht durchsetzen.

Persönlichkeitsrecht ist zu beachten

Es sei davon auszugehen, dass das Anfertigen der Fotos mit der Handykamera an der Autowaschanlage das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beeinträchtigt hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse u.a. auch das Recht am eigenen Bild. Es gehöre zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, darüber zu entscheiden, ob Fotografien oder Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Dabei sei das Recht am eigenen Bild nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre. Es sei deshalb nicht auf bestimmte Örtlichkeiten, wie insbesondere die eigene Wohnung, begrenzt.

Arbeitgeberinteresse ist abzuwägen

Das auch im Arbeitsverhältnis zu beachtende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sei - auch in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild - nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe könnten durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers sei durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob dieses den Vorrang verdiene.

Aus Sicht des Vorgesetzten bestand der Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht haben könnte. Da der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung durch andere Tatsachen mehr oder weniger entwertet werden könne, hatte der Vorgesetzte das Interesse die körperlichen Aktivitäten an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren.

Keim schwerwiegender Verstoß

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Speicherung der Fotos auf der Handykamera sei nicht schwerwiegend. Der Vorgesetzte habe die Aktivitäten an der öffentlich zugänglichen Autowaschanlage unmittelbar beobachtet, so dass er als Augenzeuge zur Verfügung stünde. Die Speicherung der Fotos über seine punktuelle persönliche Beobachtung stelle unter den gegebenen Umständen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Der Arbeitnehmer könne nicht die Herausgabe von „widerrechtlich" aufgenommenen Film- und Fotoaufnahmen verlangen. Der Antrag scheitere auch daran, dass die Anfertigung der Fotos nicht rechtswidrig war.

RA Michael Lennartz

 

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