• 20.06.2024 – BFH Urteil zu Unterhaltsleistungen

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BFH Urteil zu Unterhaltsleistungen

 

Vermögensgrenze entscheidend für Steuerabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) verkündete in seiner jüngsten Pressemitteilung Nr. 28/24 vom 20. Juni 2024 ein wegweisendes Urteil in der Rechtssache VI R 21/21, das die steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 2019 betrifft. Das Gericht entschied, dass solche Zahlungen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger über ein Vermögen verfügt, das den Betrag von 15.500 Euro nicht übersteigt. Dieses Vermögen wird als "Schonvermögen" definiert und ist seit 1975 unverändert, trotz der Geldentwertung.


Der konkrete Fall involvierte Eltern, die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn leisteten, nachdem sein Anspruch auf Kindergeld geendet hatte. Zum Beginn des Jahres 2019 wies das Konto des Sohnes ein Guthaben von 15.950 Euro auf, einschließlich einer Vorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 Euro, die Ende Dezember 2018 geleistet worden war. Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug ab, da es der Meinung war, dass der Sohn über ausreichendes Vermögen verfüge, um seinen eigenen Unterhalt zu decken. Dieser Standpunkt wurde auch vom Finanzgericht bestätigt.

Das Urteil des BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und gab der Klage der Eltern im Wesentlichen statt. Es wurde festgestellt, dass die Vorauszahlung für Januar 2019 nicht bereits zu Beginn des Jahres als Vermögen des Sohnes betrachtet werden könne, sondern erst dann, wenn sie tatsächlich fällig wird. Somit lag das Vermögen des Sohnes zu Beginn des Streitzeitraums unterhalb der maßgeblichen Grenze von 15.500 Euro.

Das Gericht betonte die Bedeutung der klaren Trennung zwischen laufenden Unterhaltsleistungen und dem Vermögen des Empfängers sowie die Notwendigkeit, die rechtlichen Vorgaben des EStG strikt anzuwenden. Dieses Urteil könnte zukünftige Fälle prägen, in denen die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen diskutiert wird.


Kommentar:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Rechtssache VI R 21/21 setzt klare Maßstäbe für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen. Die Entscheidung, dass Unterhaltszahlungen nur unter bestimmten Bedingungen absetzbar sind, wenn das Vermögen des Empfängers 15.500 Euro nicht übersteigt, reflektiert eine langjährige Rechtsprechung, die trotz der Geldentwertung seit 1975 an der Höhe des Schonvermögens festhält.

Das Urteil zeigt auch die Notwendigkeit einer präzisen Unterscheidung zwischen laufenden Unterhaltszahlungen und dem Vermögen des Unterhaltsempfängers auf. Die Entscheidung, dass eine Vorauszahlung für Januar 2019 nicht bereits zu Beginn des Jahres als Vermögen angesehen werden kann, könnte für ähnliche Fälle wegweisend sein und bietet Klarheit für Steuerzahler und Finanzämter gleichermaßen.

In Zukunft werden Steuerberater und Rechtsexperten dieses Urteil genau analysieren, um die Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Fälle von Unterhaltsleistungen abzuschätzen. Die Entscheidung des BFH stärkt die rechtliche Stellung der Steuerpflichtigen und bietet eine Orientierung für die Auslegung des Einkommensteuergesetzes in komplexen Familienfinanzierungsfragen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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