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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Im Rahmen des Bundesrahmentarifvertrags haben Angestellte in der Regel Grund zur Freude, da sie eine jährliche Sonderzahlung erhalten, die nicht mit dem Weihnachtsgeld verwechselt werden sollte. Diese Sonderzahlung darf zwar nicht ausfallen, kann jedoch unter bestimmten Bedingungen gekürzt werden. Im Folgenden präsentieren wir die wichtigsten Details aus Sicht von Journalisten:
Garantierte Sonderzahlung gemäß Bundesrahmentarifvertrag:
Nach § 18 des Bundesrahmentarifvertrags haben Angestellte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdienstes. Dieser Anspruch gilt, wenn der Tarifvertrag in Kraft ist und im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Für kürzere Betriebszugehörigkeiten wird die Sonderzahlung rückwirkend gezahlt, sobald die sechs Monate erreicht sind.
Möglichkeit der Kürzung, aber mit Einschränkungen:
Obwohl die Sonderzahlung nicht gestrichen werden darf, ist eine Kürzung um bis zu 50 Prozent unter bestimmten Bedingungen möglich. Eine solche Kürzung kann nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen vorgenommen werden. Die Geschäftsführung muss nachweisen, dass eine Kürzung notwendig ist, und dies mindestens vier Wochen vor der Fälligkeit der Zahlung. Die Grundlage für diese Regelung bildet ebenfalls der Bundesrahmentarifvertrag.
Zeitpunkt der Auszahlung:
Die Geschäftsführung kann festlegen, wann und wie die Sonderzahlung ausbezahlt wird, aber sie muss sicherstellen, dass die Summe spätestens mit dem Novembergehalt auf dem Konto der Angestellten landet.
Sonderzahlung auch bei Kündigung:
Selbst im Falle einer Kündigung haben Angestellte Anspruch auf die Sonderzahlung. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat wird ein Anteil von 1/12 der jährlichen Finanzspritze ausgezahlt. Es gibt jedoch besondere Regelungen, wenn die Sonderzahlung aus wirtschaftlichen Gründen gekürzt wurde. Wenn innerhalb der ersten sechs Monate nach der Auszahlung eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, muss der Arbeitgeber die einbehaltene Summe nachzahlen.
Der Bundesrahmentarifvertrag stellt somit sicher, dass Angestellte in der Branche jährlich von einer Sonderzahlung profitieren und regelt gleichzeitig die Bedingungen für mögliche Kürzungen.
Der Bundesrahmentarifvertrag hat in Bezug auf die jährliche Sonderzahlung einen entscheidenden Schritt unternommen, um die finanzielle Sicherheit von Angestellten zu gewährleisten. Die Garantie einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes ist zweifellos eine willkommene Unterstützung für Arbeitnehmer in der Branche.
Besonders erfreulich ist die Tatsache, dass auch kürzere Betriebszugehörigkeiten berücksichtigt werden, sodass die Sonderzahlung rückwirkend gezahlt wird, sobald die sechs Monate erreicht sind. Dies zeigt ein hohes Maß an Fairness und Anerkennung gegenüber neuen Mitarbeitern.
Gleichzeitig ist es beruhigend zu wissen, dass die Sonderzahlung nicht willkürlich gekürzt werden kann. Die Bedingungen für eine mögliche Kürzung sind streng und erfordern betriebswirtschaftliche Begründungen sowie eine frühzeitige Benachrichtigung der Arbeitnehmer. Dies schützt die Angestellten vor unfairen Entscheidungen und bietet eine gewisse Sicherheit, dass die Sonderzahlung nicht leichtfertig in Frage gestellt wird.
Die Tatsache, dass die Sonderzahlung selbst im Falle einer Kündigung gewährt wird, ist ebenfalls lobenswert. Dies schafft eine gewisse Kontinuität und Stabilität, selbst in Zeiten beruflicher Unsicherheit.
Insgesamt ist der Bundesrahmentarifvertrag ein positiver Schritt, um die finanzielle Wohlfahrt der Angestellten in der Branche zu schützen und zu fördern. Es ist ein Beispiel dafür, wie Tarifverträge dazu beitragen können, das Arbeitsumfeld fairer und gerechter zu gestalten.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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