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APOTHEKE | Steuer & Recht |
Ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einer Apotheke und einer Krankenkasse fand kürzlich sein Ende vor dem Sozialgericht Lübeck, als ein bedeutendes Urteil gefällt wurde. Der Konflikt, der die Apothekerschaft über Jahre hinweg erschütterte, drehte sich um die Bezahlung einer Rechnung in Höhe von 9.700 Euro, die von der Krankenkasse auf Null retaxiert wurde, da kein Rabattarzneimittel abgegeben wurde. Überraschenderweise betrug der tatsächliche finanzielle Schaden lediglich 11 Euro.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck basiert auf einem Präzedenzfall des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2013, der feststellte, dass Krankenkassen Apotheken auf Null retaxieren dürfen, wenn diese trotz bestehender Rabattverträge andere Präparate abgeben. In diesem Fall stützt sich die Urteilsbegründung auf die Pflicht der Apotheken, die Verfügbarkeit von rabattierten Arzneimitteln zu überprüfen und diese vorrangig abzugeben. Die Nichtverfügbarkeit muss dabei auf der Abrechnung vermerkt und auf Nachfrage nachgewiesen werden. Das Gericht urteilte, dass die Apotheke in diesem Fall diesen Anforderungen nicht genügt hatte.
Eine bemerkenswerte Facette des Urteils ist, dass der tatsächliche Schaden von 11 Euro, der der Krankenkasse entstand, nicht von Relevanz war. Das Gericht argumentierte, dass dieser Schaden aufgrund der Struktur der Rabattverträge nicht für den einzelnen Versorgungsfall bezifferbar sei und dass die Pflicht zur Abgabe rabattierter Arzneimittel dem Schutz des Rabattsystems insgesamt diene.
Diese Entscheidung könnte jedoch bald der Vergangenheit angehören, da das Arzneimittellieferengpass- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) in den kommenden Tagen in Kraft treten soll. Dieses Gesetz sieht Retaxausschlüsse bzw. -einschränkungen vor, insbesondere für den Fall, dass eine Apotheke trotz bestehender Rabattverträge kein Rabattvertragsarzneimittel abgibt. In diesen Fällen wird eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen sein, was bedeutet, dass die Apotheke Anspruch auf eine angemessene Vergütung behält.
Dieses wegweisende Urteil und die bevorstehenden Gesetzesänderungen verdeutlichen die Notwendigkeit klarer Regeln und Standards in der Apothekenpraxis sowie den fortwährenden Wandel im Gesundheitswesen. Die Hoffnung ist, dass solche langwierigen Rechtsstreitigkeiten in Zukunft vermieden werden können und der Fokus verstärkt auf einer effizienten Arzneimittelversorgung liegt.
Das Urteil Az.: S 51 KR 281/20 vor dem Sozialgericht Lübeck markiert einen bedeutsamen Meilenstein in einem langwierigen Konflikt zwischen einer Apotheke und einer Krankenkasse. Der jahrelange Streit, der die Apothekerschaft in Atem hielt, drehte sich um die Retaxation einer Rechnung in Höhe von 9.700 Euro aufgrund der Nichteinhaltung von Rabattverträgen. Es ist bemerkenswert, dass der tatsächliche finanzielle Schaden lediglich 11 Euro betrug, was die Frage aufwirft, ob die Retaxation in diesem Fall wirklich gerechtfertigt war.
Das Urteil basiert auf einem Präzedenzfall des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2013, der die Befugnisse der Krankenkassen hinsichtlich der Null-Retaxation von Apotheken festlegte. Dieses Urteil unterstreicht die Verantwortung der Apotheken, die Verfügbarkeit von rabattierten Arzneimitteln zu überprüfen und sie vorrangig abzugeben. Die Apotheke in diesem Fall hat diese Pflicht vernachlässigt, was zur Urteilsbegründung führte.
Es ist erfreulich zu sehen, dass die Gesetzgebung in Form des Arzneimittellieferengpass- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) darauf abzielt, solche langwierigen Rechtsstreitigkeiten zu verhindern und klare Regeln für die Apothekenpraxis zu schaffen. Dies wird hoffentlich dazu beitragen, die Effizienz der Arzneimittelversorgung zu steigern und den Fokus auf die Gesundheitsversorgung zu legen, anstatt auf bürokratische Streitigkeiten. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass die Auswirkungen dieses Urteils und des Gesetzes auf die Apothekenpraxis und das Gesundheitswesen insgesamt beobachtet werden sollten.
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Von Matthias Engler, Fachjournalist
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