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Steuer & Recht |
In einem wegweisenden Urteil vom 18. Oktober 2023 (Az. 5 AZR 22/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Klarheit in Bezug auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei "Arbeit auf Abruf" geschaffen. Dieses Urteil betrifft insbesondere Arbeitnehmer in Apotheken, die unter einem sogenannten "Arbeit auf Abruf"-Verhältnis arbeiten. Eine Arbeitszeitregelung ist in solchen Verhältnissen oft nicht eindeutig festgelegt, was zu rechtlichen Unsicherheiten führen kann.
Die Entscheidung des BAG stärkt die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, indem sie klare Richtlinien für die Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit in solchen Fällen festlegt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf vereinbaren, jedoch die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festlegen, grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche angenommen.
Das Urteil betraf den Fall einer Klägerin, die als "Abrufkraft Helferin Einlage" in der Druckindustrie tätig war. Ihr Arbeitsvertrag enthielt keine explizite Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin argumentierte, dass in den Jahren 2017 bis 2019 eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 103,2 Stunden von der Beklagten erwartet und vergütet wurde. Sie forderte eine Vergütung, da der Umfang des Abrufs in den Jahren 2020 und 2021 diesen Wert nicht erreichte.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht entschieden, dass im Einklang mit § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gelte, und wiesen die Klage größtenteils ab. Die Revision der Klägerin vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts war ebenfalls nicht erfolgreich.
Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle von "Arbeit auf Abruf" verpflichtet sind, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit arbeitsvertraglich festzulegen. Falls dies unterlassen wird, greift automatisch die gesetzliche Regelung, die eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vorsieht. Abweichungen von dieser Regelung sind nur dann möglich, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Parteien bei Vertragsschluss eine andere Arbeitszeit vereinbaren wollten.
Das Urteil hebt hervor, dass das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss nicht ausreicht, um eine andere Arbeitszeitvereinbarung zu begründen. Das bedeutet, dass allein das Abrufverhalten des Arbeitgebers oder die Bereitschaft des Arbeitnehmers, über einen bestimmten Zeitraum hinaus zu arbeiten, nicht ausreicht, um von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.
Das BAG hat mit diesem Urteil Klarheit in einem oft unklaren Rechtsbereich geschaffen und klare Richtlinien für "Arbeit auf Abruf"-Verhältnisse definiert. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in solchen Arbeitsverhältnissen zu klären und Missverständnisse zu vermeiden.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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