• 15.09.2023 – Anscheinsbeweis spricht bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Nutzungsverbots für Privatnutzung

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Anscheinsbeweis spricht bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Nutzungsverbots für Privatnutzung

 

Steuerrechtliche Fallstricke bei Geschäftsführer-Fahrzeugen

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) festgestellt, dass selbst bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vorliegen kann, auch wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung muss jedoch nach den Fremdvergleichsgrundsätzen und nicht nach der 1%-Regelung bewertet werden.

In diesem Fall handelte es sich um eine GmbH, die in ihrem Anstellungsvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte, dass er zwar Anspruch auf ein betriebliches Fahrzeug hatte, dieses jedoch nicht privat nutzen durfte. Trotz dieser Vereinbarung stellte die GmbH dem Geschäftsführer im Streitjahr zwei solcher Fahrzeuge zur Verfügung. Im Privatvermögen des Geschäftsführers befand sich ebenfalls ein Mittelklassefahrzeug, das im Laufe des Jahres durch ein auf seine Ehefrau zugelassenes anderes Mittelklassefahrzeug ersetzt wurde.

Das Finanzamt behandelte die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch den Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung und berechnete diese nach der 1%-Regelung mit 4.000 Euro. Es erkannte auch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht an, da das Fahrzeug nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurde.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage der GmbH ab und stellte fest, dass der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Fahrzeugs spreche. Dieser Anscheinsbeweis bleibe bestehen, auch wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde, sofern keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um eine private Nutzung auszuschließen.

Das Gericht argumentierte, dass ein Privatnutzungsverbot allein nicht ausreicht, da es in der Regel keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Daher könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer sich an das Verbot hält. Die Klägerin habe den Anscheinsbeweis nicht entkräftet, da sie keine ausreichenden Belege für die tatsächliche Einhaltung des Verbots vorgelegt habe.

Das Gericht betonte auch, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten sei. Dabei wurde ein Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen, und die Privatnutzung wurde mit 50 % angesetzt. Da der errechnete Wert den vom Finanzamt angesetzten Wert übertraf, blieb der ursprüngliche Ansatz bestehen.

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG wurde ebenfalls abgelehnt, da das Fahrzeug nicht betrieblich genutzt wurde. Die Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 33/23 anhängig.


Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) verdeutlicht die Relevanz des Anscheinsbeweises in Fällen der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge, selbst wenn im Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Nutzungsverbot festgelegt wurde. Es zeigt auch, dass die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach den Fremdvergleichsgrundsätzen erfolgen sollte.

Die Entscheidung unterstreicht, dass allein das Vorhandensein eines Privatnutzungsverbots nicht ausreicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Es ist erforderlich, organisatorische Maßnahmen zu treffen und angemessene Belege vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Privatnutzung tatsächlich unterbunden wurde.

Die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Bewertung ist für Geschäftsführer und Unternehmen von großer Bedeutung. Die Tatsache, dass die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in diesem Fall ebenfalls abgelehnt wurde, wirft weitere steuerliche Fragen auf.

Die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 33/23) wird voraussichtlich weitere Klarheit in dieser rechtlichen Angelegenheit schaffen und die Anwendbarkeit von Anscheinsbeweisen und Fremdvergleichsmaßstäben in ähnlichen Fällen klären. Unternehmen sollten die Entwicklungen in diesem Bereich genau verfolgen und bei Unsicherheiten rechtzeitig professionellen steuerlichen Rat einholen.

Von Engin Günder

 

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