• 07.09.2023 – Vertragsklares Handeln: Lehren für Apotheker

    APOTHEKE | Steuer & Recht | Das Amtsgericht München hat kürzlich ein wegweisendes Urteil in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einem Reisevertrag gefällt, das potenziell ...

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APOTHEKE | Steuer & Recht |

Vertragsklares Handeln: Lehren für Apotheker

 

Auswirkungen des Reisevertragsurteils auf die Formulierung von Apothekenverträgen

Das Amtsgericht München hat kürzlich ein wegweisendes Urteil in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einem Reisevertrag gefällt, das potenziell auch Auswirkungen auf andere Berufsfelder, einschließlich Apotheker, haben könnte. In diesem speziellen Fall wurde eine Klage auf Zahlung von 2.592,60 Euro abgewiesen, wobei der Streit um die Unterbringung in einem 4-Sterne Hotel in Italien für acht Personen im Oktober 2022 ging.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine achttägige Reise mit Vollpension gebucht und beanspruchte vier Doppelzimmer für sich, ihren Ehemann und sechs Mitreisende. Das Schlüsselproblem hierbei war die mehrdeutige Verwendung des Begriffs "Doppelzimmer" in der Buchungsbestätigung, ohne klare Angabe zur Zimmeranzahl. Während die Klägerin argumentierte, sie habe vier Doppelzimmer mit je vier Betten gebucht, nahm die Beklagte an, dass zwei Doppelzimmer für jeweils vier Personen gebucht wurden.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies damit, dass keine eindeutige Vereinbarung zur Zimmeranzahl getroffen wurde. Es kam zu dem Schluss, dass ein versteckter Dissens zwischen den Parteien bezüglich der Vertragsbedingungen bestand, da der Begriff "Doppelzimmer" unterschiedlich interpretiert wurde. Gemäß § 155 BGB wurde davon ausgegangen, dass der Vertrag trotz des Dissenses über diesen Punkt geschlossen wurde. Beide Parteien setzten die Reise fort und nutzten die vereinbarten Leistungen, was auf das Interesse beider Parteien an der Geltung der Vereinbarungen hinwies.

Interessanterweise sollte die vertragliche Regelungslücke durch Vorschriften des dispositiven Rechts, einschließlich §§ 315-319, 612, 631 BGB, geschlossen werden. Da diese jedoch keine geeigneten Regelungen für diesen speziellen Fall boten, wurde eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB vorgenommen. Diese ergab, dass die Buchung von (nur) einem Doppelzimmer pro vier Personen vereinbart wurde, basierend auf den Gesamtumständen der Buchung und dem Reisepreis.

Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass keine Reisemängel vorlagen, und dementsprechend wurden keine Minderungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche gewährt.


Kommentar:

Dieses Urteil hat eine breitere Bedeutung, die über Reiseverträge hinausgeht und auch für andere Berufsfelder relevant sein könnte, darunter auch Apotheker. Es betont die Wichtigkeit einer klaren und eindeutigen Formulierung von Vertragsbedingungen, um mögliche Missverständnisse und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Für Apotheker könnte dies bedeuten, dass die Formulierung von Apothekenverträgen und Vereinbarungen mit Patienten oder anderen Parteien besonders sorgfältig sein sollte. Bei Verwendung von mehrdeutigen Begriffen oder Bedingungen könnten ähnliche rechtliche Fragen auftreten. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Rechtsexperten und Juristen kann dazu beitragen, rechtliche Probleme im Vorfeld zu klären und Verträge effektiv zu gestalten, um mögliche zukünftige Streitigkeiten zu minimieren.

Insgesamt zeigt dieses Urteil, wie wichtig es ist, dass Vertragsparteien sich bewusst sind, was sie vereinbaren, und dass sie sich bei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten rechtzeitig um Klarstellung bemühen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

 

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