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GESUNDHEIT | Steuer & Recht |
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezüglich der Anerkennung von Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastung ist ein bedeutender Schritt für Patienten, die unter einem Lipödem leiden. Das Urteil bestätigt, dass ab dem Jahr 2016 ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht mehr erforderlich ist, um die Kosten einer Liposuktion steuerlich abzusetzen.
Der Fall der Klägerin, die aufgrund eines Lipödems jahrelang unter Beschwerden litt, verdeutlicht die Schwierigkeiten, mit denen viele Betroffene konfrontiert sind. Obwohl konservative Behandlungen keine Verbesserung brachten, wurde die Liposuktion von der Krankenkasse nicht übernommen, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) keine Kostenübernahmeempfehlung aussprach.
Die Entscheidung des BFH basiert auf einer umfangreichen Auswertung medizinischer Fachbeiträge, die die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem belegen. Der BFH stellt fest, dass die Liposuktion nicht mit anderen nicht anerkannten Behandlungsmethoden vergleichbar ist, wie sie beispielhaft im Gesetz genannt werden. Zudem wird betont, dass die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA in diesem Fall unerheblich ist.
Das Urteil des BFH gibt Patienten mit Lipödem Hoffnung und erleichtert den Zugang zu einer medizinisch indizierten Liposuktion als mögliche Therapieoption. Es unterstreicht auch die Bedeutung der individuellen medizinischen Notwendigkeit bei der Anerkennung von Krankheitsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
Dennoch ist es ratsam, sich im Einzelfall mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin über die genauen steuerlichen Regelungen und Anforderungen zu beraten, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Insgesamt ist diese Entscheidung jedoch ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Belastung für Patienten mit Lipödem zu verringern und ihnen eine angemessene Behandlung zu ermöglichen.
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